Der Fall:
Eine 85jährige Heimbewohnerin war Ende Januar 2000 zweimal zur Nachtzeit in ihrem Zim-mer gestürzt. Wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat herausstellte, gab es noch einen weiteren Sturz am 24.02.2000, der zunächst ebenso wie die beiden vorhergehen-den ohne gravierende Folgen blieb. Am 09.03.2000 stürzte die Geschädigte dann nochmals, wobei sie sich schwere Halswirbelfrakturen zuzog, an deren Folgen sie im Juni 2000 ver-starb. Sicherungsmaßnahmen wie das Heraufziehen des am Bett angebrachten Gitters hatte die Geschädigte stets abgelehnt. Die AOK verlangt nun vom Betreiber des Pflegeheims die Behandlungskosten in Höhe von ca. 86.000 € ersetzt. Sie ist der Ansicht, das Pflegepersonal hätte hier angesichts der vorhergehenden Vorfälle sturzprophylaktische Maßnahmen notfalls auch gegen den Willen der Heimbewohnerin treffen müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der AOK hatte dem Grunde nach Erfolg.
Der Senat hat dem Umstand, dass sich im unmittelbaren Vorfeld des Unfalls drei Stürze in ähnlicher Weise und zu vergleichbaren Zeiten ereignet hatten, entscheidendes Gewicht beigemessen. Bei dieser Sachlage hätte das Pflegepersonal der Geschädigten – ggf. unter Hin-zuziehung eines Arztes und weiterer Vertrauenspersonen – nochmals eindringlich nahe legen müssen, Sicherungsmaßnahmen zuzulassen. Wäre dies erfolglos geblieben, hätte unter den hier gegebenen besonderen Umständen das Vormundschaftsgericht informiert werden müssen, um ggf. eine gerichtliche Anordnung bezüglich der erforderlichen Sicherung der Ge-schädigten zu erwirken. Die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme lagen nach Ansicht des Senates wegen der bestehenden akuten und erheblichen Gesundheitsgefährdung vor.
OLG Dresden, Urteil vom 23.09.2004, Az.: 7 U 753/04
Vorinstanz: Landgericht Dresden, 14 O 3013/03