Nach Auffassung des Senates hat die – vom Beklagten eingeräumte – Bezeichnung des Klägers als “abgebrochener Richter” zwar ehrverletzenden Charakter. Angesichts der Umstände, unter denen sie gefallen sei – die Parteien waren in eine lautstarke Auseinandersetzung über das Befahren des Treppenhauses mit Rollerblades durch den Kläger verwickelt, bei der es auch zu körperlichen Berührungen kam – sei die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Klägers aber nicht von so erheblichem Gewicht, dass diesem ein Schmerzensgeld zuerkannt werden könne.
Die vom Kläger behaupteten körperlichen Übergriffe hat der Senat nicht für erwiesen angesehen. Insoweit stand die Darstellung des Klägers gegen die Aussage des Beklagten. Eine sichere Überzeugung von der Richtigkeit einer der beiden Schilderungen hat das Gericht nicht gewinnen können. Der beweispflichtige Kläger war deshalb im Prozess unterlegen.
Im vergangenen Jahr hatte sich der Kläger aufgrund einer Anzeige des Beklagten wegen desselben Vorfalls vor dem Strafrichter zu verantworten. Das Verfahren endete mit Freispruch.
Az.: 15 U 2216/02