Der für Insolvenzrecht zuständige 13. Zivilsenat hat mit Urteil vom 16.06.2010 die Berufung des Insolvenzverwalters der M. AG zurückgewiesen, der eine Insolvenzforderung
von mehr als 5 Millionen Euro gegen die BfI zur Tabelle angemeldet hatte (vgl. PM 12/2010 vom 09.04.2010).
Zum Sachverhalt:
Der Vorgänger des Klägers und frühere Insolvenzverwalter der in Hannover ansässig gewesenen M. AG hatte im Jahre 2000 bei der BfI Darlehen in Höhe von rd. 10 Millionen DM
aufgenommen und die Darlehensvaluta später für private Zwecke ver-wendet. Hierfür ist er mittlerweile zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der neue
Insolvenzverwalter der M. AG hatte die Forderung zur Tabelle der ? im Jahre 2003 ebenfalls insolvent gewordenen – BfI angemeldet und geltend gemacht, für deren Mitarbeiter
sei die Insolvenzzweckwidrigkeit der Maßnahmen des früheren Verwalters der M. AG evident gewesen. Die BfI habe daher nicht ein zur Sicherung der Darlehen verpfändetes
Guthaben der M. AG in Höhe von rund 10 Millionen DM mit den eigenen Darlehensforderungen verrechnen dürfen.
Dieser Auffassung des Klägers ist der 13. Zivilsenat ? wie zuvor bereits das Landgericht Dresden ? nicht gefolgt. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe ein
bewusstes und gewolltes Zusammenwirken von BfI-Mitarbeitern und früherem Insolvenzverwalter der M. AG zu Lasten von deren Gläubigern nicht hinreichend dargetan. Weder sei
der Insolvenzverwalter persönlich Partner der Darlehensverträge geworden ? hiergegen spreche der Hinweis auf das Insolvenzverfahren der M. AG in den Vertragsformularen –
noch habe die anschließende Überweisung der Darlehensvaluta auf ein Kon-to des früheren Verwalters bei einer anderen Bank oder sonstige Umstände bei der
BfI nachhaltige Zweifel an einer Verwendung für die verwaltete Masse der M. AG aufkommen lassen müssen. War aber mithin bei Begründung des Pfandrechts an dem Guthaben der
M. AG die objektive Insolvenz-zweckwidrigkeit für die BfI-Mitarbeiter nicht erkennbar, so sei die Insolvenzmasse der M. AG an die Verfügungen ihres ungetreuen Verwalters
gebunden mit der Folge, dass die BfI mit der ihr zur Sicherheit verpfändeten Guthabenforderung habe aufrechnen dürfen.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.
OLG Dresden, Urteil vom 16.06.2010, 13 U 1912/09