OLG Dresden: Gaspreiserhöhungen Erdgas Südsachsen unwirksam

Im Streit um insgesamt drei Gaspreiserhöhungen der Erdgas Südsachsen GmbH seit 2005 haben die im Berufungsverfahren noch am Rechtsstreit beteiligten 21 (der ursprünglich über 400) Kläger heute Recht bekommen: Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat entschieden, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge zu den ab 01. Oktober 2004 geltenden Preisen unverändert fortbestehen, mithin die seither vorgenommenen Preiserhöhungen – mit Ausnahme der Mehrwertsteuererhöhung – unwirksam sind.

Der Senat hat festgestellt, dass die Kläger nicht Tarifkunden im Sinne des § 1 Abs. 2 der AVBGasV sind, so dass das genannte Regelwerk einschließlich der Ermächtigung zur Preiserhöhung in § 4 nicht unmittelbar auf die Verträge anwendbar ist. Die Bestimmungen der AVBGasV seien auch nicht wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen worden. Hierzu wäre erforderlich gewesen, die Sondervertragskunden nicht nur auf deren Geltung hinzuweisen, sondern ihnen in zumutbarer Weise eine Kenntnisnahmemöglichkeit von ihrem Inhalt zu verschaffen, etwa durch Übersendung in Textform. An letzterem fehlte es hier.

Eine sonstige allgemeine Rechtsnorm, die der Beklagten eine einseitige Preiserhöhung gestatte, existiere nicht. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht. Da die Beklagte die Verträge jederzeit kündigen könne, belaste sie der Wegfall der Preisanpassungsmöglichkeit nicht unangemessen.

Der Senat hat wegen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Az.: 14 U 983/08