Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war bis Ende 1998 Bürgermeister einer kleinen Gemeinde, die zwischenzeitlich zur Klägerin eingemeindet wurde. Auf dem Gebiet der Gemeinde befand sich eine Gaststätte mit Pensionsbetrieb, die von den damaligen Eigentümern nicht mit wirtschaftlichem Erfolg betrieben werden konnte. Eine Zwangsversteigerung stand bevor. Da es im Ort an anderweiti-gen Möglichkeiten für Versammlungen und gesellige Veranstaltungen fehlte, beschloss der Gemeinderat Anfang 1996, das Gaststättengrundstück zu einem vom Gutachter festgestellten Preis zu erwerben und zu verpachten. Im September 1996 entschied sich der Gemeinderat nach Ausschreibung für den Beklagten als künftigen Pächter. Der monatliche Mietpreis sollte 1000,00 DM, später 1500,00 DM betragen. In der Folgezeit nahm die Gemeinde für die Sanierung des Objekts Kredite in Höhe von ca. 500.000 DM auf. Insgesamt investierte sie über 800.000 DM in das Objekt. Die Gaststätte wurde 1998 von der Gemeinde an den Be-klagten zum Verkehrswert verkauft, der nur unwesentlich über dem ursprünglichen Kaufpreis lag. Die Klägerin macht nun Schadenersatzansprüche geltend. Sie ist der Ansicht, der Beklag-te habe seinerzeit die Gemeinderatsmitglieder getäuscht und sie veranlasst, die für die Ge-meinde äußerst unvorteilhaften Geschäfte zu tätigen. Der Mietpreis von 1000,00 DM habe in keinem Verhältnis zur ungleich höheren Gegenleistung der Gemeinde gestanden. Der Beklagte hat behauptet, die Verträge seien aufgrund der freien, von ihm unbeeinflussten Wil-lensbildung des Gemeinderats zustande gekommen. Soweit er von Entscheidungen betroffen gewesen sei, habe er an den Sitzungen nicht teilgenommen. Die kommunalaufsichtsrechtli-chen Genehmigungen seien für die Geschäfte erteilt worden.
Das Landgericht hat den Beklagten zum Schadensersatz verurteilt. Der 6. Zivilsenat wies jetzt die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts. Im We-sentlichen stützt sich der Senat darauf, der Beschluss der Gemeinde über den Erwerb des Grundstücks sei rechtswidrig gewesen und der Beklagte habe den Beschluss und seinen Voll-zug vorsätzlich pflichtwidrig nicht verhindert. Bei der Beschlussfassung des Gemeinderats habe insbesondere das nach dem Gemeinderecht erforderliche wirtschaftliche Konzept ebenso wie die Kostenschätzung gefehlt.
Az.: 6 U 1984/03
Vorinstanz: LG Görlitz 4 O 382/01