OLG Dresden: Entscheidung zum Kontrahierungszwang für Postwurfsendungen der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat heute die Berufung der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag zurückgewiesen. Mit der Berufung hatte die Klägerin ihr schon erstinstanzlich erfolgloses Klageziel, von der Beklagten die Zustimmung zum Abschluss§ eines Rahmenvertrages§ über die Beförderung der Publikation „Klartext“ an alle Haushalte mit der Tagespost zu erlangen, in 2. Instanz weiterverfolgt (vgl. Medieninformation 8/2011).

Der Senat hat eine Verpflichtung der Deutschen Post AG auf Abschluss eines Rahmenvertrages, der die Verteilung einer Publikation der NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag zum Gegenstand hat, abgelehnt. Ein gesetzlich geregelter Abschlusszwang sei nicht gegeben, weil es sich bei der Publikation nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift i.S.d. Post-Universaldienstleistungsverordnung handle; insbesondere fehle es auch an einer – dort vorausgesetzten -§presseüblichen Berichterstattung.

Ein auf Treu und Glauben gestützter Abschlusszwang komme nicht in Betracht, weil die Post-Universaldienstleistungsverordnung insoweit eine abschließende Reglung darstelle.

Die Klägerin könne sich auch nicht auf das Nichtdiskriminierungsverbot nach § 2 der Postdienstleistungsverordnung berufen, da es aus den genannten Gründen auch an einer Postdienstleistung i. S. dieser Verordnung fehle.
§
Auch auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Deutsche Post AG sich mehrheitlich in privatem Besitz befinde.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Revision zulässig.

Pressemitteilung zum Urteil vom 26.05.2011, Az.: 8 U 0147/11
NPD-Fraktion… ./. Deutsche Post AG