In dem Berufungsverfahren§ 8 U 1989/10 hat der 8. Zivilsenat heute entschieden, dass eine von der beklagten Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwandte Klausel, wonach sie von ihren Kunden ein Entgelt für die Mitteilung, eine Einzugsermächtigungslastschrift zu Lasten seines Kontos (z.B. mangels Kontodeckung) nicht einzulösen, verlangt, letztlich nicht zu beanstanden ist.
Die Entscheidung ist vor folgendem Hintergrund ergangen:
Bei dem in Deutschland weit verbreiteten Einzugsermächtigungslastschriftverfahren erteilt der Kunde seiner Bank keinen Auftrag, an einen Dritten Geld zu zahlen, sondern ermächtigt den Dritten (z.B. durch Unterschrift bei Kartenzahlung), diesen Betrag von seinem Konto abzubuchen. Erst im Nachgang genehmigt der Kunde die Lastschrift gegenüber seiner Bank, indem er ihr nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist widerspricht. Daneben existieren weitere Formen der Lastschrift, bei denen der Bankkunde – vermittelt über den Dritten, dessen Leistung oder Ware er bezahlen will – seine Bank mit der Zahlung beauftragt (Abbuchungsauftragslastschrift, SEPA-Lastschrift). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war die jeweilige Bank verpflichtet, ihren Kunden kostenfrei darüber zu informieren, wenn sie eine Lastschrift nicht einlösen wollten.
Mit der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.11.2007) sind unter anderem bestimmte Rechte und Pflichten der§ Banken und ihrer Kunden im Zusammenhang mit Lastschriften europaweit vereinheitlicht worden.§ Die Richtlinie ist in deutsches Recht umgesetzt worden. Für die Abbuchungsauftragslastschrift und die SEPA Lastschrift§ ergibt sich daraus, dass die Bank oder Sparkasse für eine entsprechende Mitteilung ein Entgelt verlangen kann.§ Die Richtlinie ist eine sogenannte vollharmonisierenden Richtlinie, d.h. von ihr abweichende Regelungen dürfen nicht aufrechterhalten werden.
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes hat nun entschieden, dass die Sparkasse dies auch bei der Einzugsermächtigungslastschrift vereinbaren darf. Dabei ist offen gelassen, ob aufgrund einer entsprechenden Anwendung der gesetzlichen Regelungen die§ beklagte Sparkasse als vertragliche Nebenpflicht ihren Kunden über die Nichteinlösung informieren muss und dann -ebenfalls in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften – ein Entgelt hierfür vereinbaren kann, oder aber ob im Hinblick darauf, dass die Richtlinie untersagt, in ihr nicht geregelte Pflichten anzuordnen oder beizubehalten, eine vertragliche Pflicht zu dieser Benachrichtigung nicht besteht und die Sparkasse daher, übernimmt sie eine solche Pflicht über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinaus, hierfür dann auch ein Entgelt verlangen kann. Nach dieser Entscheidung besteht insoweit eine Besserstellung durch kostenfreie Information im Rahmen des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens nicht.
Mit seiner Entscheidung weicht der 8. Zivilsenat§ von der – vor Inkrafttreten der Richtlinie ergangenen – Rechtsprechung des§ Bundesgerichtshofes ab. Die Revision ist daher zugelassen.
Pressemitteilung zum Urteil vom 26.05.2011, Az.: 8 U 1989/10
Bundesverband der Verbraucherzentralen… ./. Sparkasse Meißen