Der für Gesellschaftsrecht zuständige 2. Zivilsenat des OLG Dresden hat entschieden, dass bei der Elblandkliniken Meißen Beteiligungs GmbH (Antragsgegnerin) ein
Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) ? also hälftig besetzt mit Arbeitnehmervertretern ? zu bilden ist.
Zum Sachverhalt: Die Antragsgegnerin ist alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Elblandkliniken Meißen GmbH & Co. KG (Elblandkliniken KG). Deren
Kommanditist und zugleich alleiniger Gesellschafter der Antragsgegnerin ist der Landkreis Meißen. Die Elblandkliniken KG beschäftigt 1015 Mitarbeiter, hiervon 1005 im
Geschäftsbereich der Krankenhäuser Meißen/Radebeul. Sie hat zudem drei Tochtergesellschaften und hält mehr als 90 % des Stammkapitals der Elblandkliniken
Riesa-Großenhain gemeinnützige GmbH (Elblandkliniken gGmbH), in der z. Zt. 877 Mitarbeiter beschäftigt sind.
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Der Betriebsrat der Elblandkliniken KG verlangt im vorliegenden Verfahren die Einrichtung eines Aufsichtsrates nach dem MitbestG. Die Antragsgegnerin beruft sich dagegen auf
die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 MitbestG, wonach Unternehmen, die überwiegend politischen, konfessionellen, karitativen u. ä. Zwecken dienen (sog.
?tendenzgeschützte Unternehmen?), von diesem Gesetz nicht erfasst werden. Das Landgericht hat dem Antrag des Betriebsrates stattgegeben und die Beklagte zur Bildung und
Zusammensetzung eines Aufsichtsrates nach dem MitbestG verpflichtet.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin blieb ohne Erfolg. Die Unternehmensgruppe der Elblandkliniken bilde einen Konzern, bei dem die maßgebliche
Mindestbeschäftigtenzahl von 2000 Arbeitnehmern bei gebotener Mitberücksichtigung der übrigen Konzernunternehmen erreicht sei. Auf die Privilegierung nach § 1 Abs.
4 Nr. 1 MitbestG könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da sich deren Leitungsmacht (ungeachtet einer vom Senat unterstellten, karitativen Zwecken dienenden Tätigkeit
der Elblandkliniken gGmbH) insgesamt überwiegend auf nicht tendenzgeschützte Unternehmen beziehe. Der Geschäftsbereich Meißen/Radebeul verfolge keine ideell-geistigen
Aufgaben. Eine über die volle Kostendeckung hinausgehende Gewinnerzielungsabsicht schließe eine karitative Tätigkeit von vornherein aus. Ein Verzicht auf
Gewinnerzielung müsse aus Gründen der Rechtssicherheit in der Satzung niedergelegt sein. Hieran fehle es. Sowohl nach den Umsatz- als auch den Mitarbeiterzahlen überwiege
damit im Konzern der nicht tendenzgeschützte Bereich.
OLG Dresden, Beschluss vom 15.04.2010 ? 2 W 1174/09
Vorinstanz: LG Leipzig ? 3 HK O 3450/08