Die Klägerin hatte das preisgünstigste Angebot abgegeben. Nach den vergaberechtlichen Bestimmungen hätte bei dieser Sachlage der Auftrag nur dann an einen anderen Bieter vergeben werden dürfen, wenn dessen Angebot andere, den Preisvorteil der Klägerin kom-pensierende Vorzüge aufgewiesen hätte. Dies war nach den Feststellungen des Senates nicht der Fall. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, dass das Angebot des später berücksichtig-ten Konkurrenten eine höhere Entsorgungssicherheit geboten hätte. Nach Auffassung des Senats war aber das Entsorgungskonzept der Klägerin für die Zeit bis Mai 2005 zumindest gleichwertig, möglicherweise sogar besser. Ab 2005 sei zwar die Entsorgung nicht restlos geklärt gewesen, gleiches habe aber auf das Konzept des Zweitbieters zugetroffen. Ein allge-meines Vertrauen darauf, dass ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Zu-kunft eine höhere Verlässlichkeit bei den Entsorgungsleistungen bieten werde, sei hier kein vergaberechtlich zulässiges Entscheidungskriterium.
Auf die Stadt Hoyerswerda, die nach den Angaben der Parteien im Prozess aufgrund ver-traglicher Vereinbarungen mit der Beklagten für den Schaden aufkommen muss, dürften da-mit erhebliche Verbindlichkeiten zukommen. Die Klägerin hat ihren Schaden bislang mit knapp 2 Millionen € angegeben.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen, da der Streitfall keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwies.