Justizprüfungsamt muss den Schaden ersetzen
Ein Examenskandidat hat gemäß §§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG Anspruch aufVerdienstausfall und Schmerzensgeld, wenn er das 1. juristische Staatsexamen infolge rechtswidrig fehlerhafter Bewertung der Prüfungsarbeiten nicht erlangt. Dies hat das OLG Celle am 18. September 2001 entschieden (16 U 135/96).
Die Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes hatten in der Hausarbeit sowie in einer Klausur eines Kandidaten vertretbare Lösungsansätze als nicht vertretbar angesehen. So hatten sowohl der Erst- als auch der Zweitkorrektor die Klausur für öffentliches Recht als ungenügend (!) bewertet, während der vom OLG Celle eingesetzte Sachverständige die Note befriedigend (!) für gerechtfertigt hielt. Der Sachverständige hat dazu in seinem Gutachten aufgezeigt, dass der Erstprüfer die Klausur in fünf Kritikpunkten falsch bewertet hat. Der Zweitprüfer, der das Votum des Erstprüfers hätte gerade rücken können, beschränkte sich leider auf die nichtssagende Feststellung, er folge den Gründen des Erstvotums. Das OLG Celle schloss sich „nach eigener kritischer Würdigung„ der Auffassung des Sachverständigen an.
Wegen der gravierenden Beurteilungsfehler seiner Prüfer müsse das Landesjustiz-prüfungsamt für den Schaden einstehen. Der Kandidat habe daher Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, weil er infolge der rechtswidrig fehlerhaften Bewertung seiner Arbeiten das 1. Staatsexamen nicht erlangen konnte. Infolge der schuldhaften Amtspflichtverletzung und der darauf beruhenden Erkrankung des Kandidaten hat das OLG Celle dem Kandidaten darüber hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM zugesprochen.
Das Urteil des OLG Celle ist in Fachzeitschriften noch nicht veröffentlicht. Interessierte können es kostenlos im Internet abrufen unter www.iww.de (Abruf-Nr. 011231).
Quelle: RA Günter Leißing, IWW-Institut, Bergstraße 18, 59394 Nordkirchen
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