OLG Brandenburg: Stadt haftet nicht für Beschädigung eines parkenden Autos durch herabfallen Ast

Der Kläger hatte sein Kfz auf einer schmalen unbefestigten Straße, die an einem der Stadt gehörenden Grundstück vorbeiführt, seitlich abgestellt. Dort wurde es durch einen herabstürzenden Ast beschädigt. Der Baum stand innerhalb des an die Straße angrenzenden verwilderten Grünstreifens etwa vier bis fünf Meter vom Abstellplatz des Fahrzeugs entfernt auf dem stadteigenen Grundstück.

Der Kläger nahm die beklagte Stadt als für den verkehrssicheren Zustand der Straße Verantwortliche und darüber hinaus als Eigentümerin des benachbarten Grundstücks auf Schadensersatz in Höhe von rund 3.500,00 € in Anspruch.

Das Landgericht Potsdam hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Stadt hat das Brandenburgische Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

Der für das Amtshaftungsrecht zuständige 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass die Stadt dem Kläger gegenüber nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Zwar sei die Stadt für den Zustand der Straße verantwortlich und das umfasse auch die Beseitigung von Gefahren, die von den zum Straßenkörper gehörenden Straßenbäumen ausgingen. Allerdings sei der fragliche Baum nicht zu der Straße zu rechnen, weil er aus dem übrigen Bewuchs des an die Straße angrenzenden Grundstücks nicht heraustrete, sondern in einem breiten Grüngürtel entlang der Fahrbahn einer kleinen, wenig befahrenen Straße stehe.

Die Stadt müsse im konkreten Fall den Schaden auch nicht deshalb ersetzen, weil sie als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich der Baum befindet, für dessen Zustand verantwortlich wäre. Denn sie hatte das Grundstück vermietet und dem Mieter im Mietvertrag die Verpflichtung übertragen, das Grundstück zu sichern. Die Stadt habe bei einer derartigen Sachlage nur die Pflicht, zu kontrollieren, ob ihr Mieter in ausreichendem Maße die Grundstückssicherung vornehme. Dass er das nicht getan hätte, sei nicht ersichtlich.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Pressemitteilung zum Urteil vom 28.06.2011 – 2 U 16/10