Hanseatisches Oberlandesgericht: Radio Hamburg verliert in der Berufungsinstanz gegen DFL, HSV und FC St. Pauli

Radio Hamburg hat gegen die Deutsche Fußball Liga, den HSV und FC St. Pauli keinen Anspruch auf unentgeltliche Live- und/oder sonstige Berichterstattung aus den Stadien des HSV oder des FC St. Pauli im Umfang von bis zu fünf Minuten von den vom HSV und FC St. Pauli ausgetragenen Heimspielen der von der DFL vermarkteten Bundesliga und 2. Bundesliga. Das hat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts heute (12.6.2003) entschieden (AZ: 5 U 67/02). Er hat die Berufung des Senders Radio Hamburg gegen das die Klage des Senders abweisende Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.4.2002 zurückgewiesen.

Der Senat führt in den Urteilsgründen unter anderem aus, das Landgericht habe die Klage von Radio Hamburg gegen die DFL, den HSV und FC St. Pauli (Beklagten) zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Hausrecht des Veranstalters bilde eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür, den Zutritt zu den Fußballspielen der Bundesliga zum Zwecke der Radioberichterstattung von der Zahlung eines Entgeltes abhängig zu machen.Die grundgesetzlich verankerte Gewährleistung der Rundfunkfreiheit schränke das Hausrecht des Veranstalters von Fußballspielen nicht in der Weise ein, dass er die Berichterstattung des Hörfunks aus den Stadien vergütungsfrei dulden müsse. Dem Landgericht sei auch darin zu folgen, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Fernsehberichterstattung in gleicher Weise für den Hörfunk gelte, so dass eine Verpflichtung zur kostenlosen Verwertung durch den Rundfunk mit der grundgesetzlich gesicherten Berufsausübungsfreiheit der gewerbsmäßig tätigen Veranstalter von Fußballspielen unvereinbar sei. Die Live-Berichterstattung von fünf Sendeminuten sei auch keineswegs wirtschaftlich unbedeutend. Der Senat hat allerdings mit einer gewissen Skepsis zur Kenntnis genommen, dass die DFL in der Saison 2002/2003 dazu übergegangen sei, nicht nur eine Vergütung für die Übertragungsmöglichkeit aus dem Stadion zu verlangen, sondern auch Werbung für sich selbst und für ihre Werbepartner im Hörfunkprogramm des akkreditierten Senders und die Sendung redaktioneller Fußballbeiträge. Über Art und Höhe des Entgelts habe der Senat jedoch nicht zu entscheiden gehabt, sondern nur über die Frage ob die Beklagten zur kostenlosen Zulassung der Radio-Kurzberichterstattung aus den Stadien verpflichtet seien.

Gegen dieses Urteil des 5. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts kann Radio Hamburg Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.