T-Mobile Deutschland GmbH darf das Multimedia-Handy iPhone nun doch mit einem Zweijahresvertrag und einer technischen Sperre für andere Netze anbieten. Das hat die Zivilkammer 15 des Landgericht Hamburgs heute durch Urteil entschieden. Sie hat die Einstweilige Verfügung vom 12. November 2007 aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag von Vodafone D2 GmbH zurückgewiesen (Aktenzeichen 315 O 923/07).
Die Kammer hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2007 einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder gegen das Kartellrecht nicht mehr anzunehmen vermocht.
Das Urteil wird in den nächsten Tagen schriftlich vorliegen und den Parteien zugestellt werden. Erst dann sind weitere Auskünfte zu den Urteilsgründen möglich.
Gegen dieses Urteil kann Vodafone innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht einlegen.
Die heutige Entscheidung der Zivilkammer 15 erging aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2007, nachdem T-Mobile am 23. November 2007 gegen nachstehende Einstweilige Verfügung vom 12. November 2007 Widerspruch eingelegt hatte.
“Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
v e r b o t e n,
das Produkt “iPhone” anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen,
1)§§§ wenn es nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages der Antragsgegnerin mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten angeboten und/oder abgegeben wird,
und/oder
2)§§§ wenn es durch eine technische Sperre (sogenannter SIM-Lock) so gestaltet ist, dass es nur über das Netz der Antragsgegnerin betrieben werden kann, und der Käufer das Gerät nicht auf Wunsch jederzeit, bedingungslos und unentgeltlich entsperren kann oder die Antragsgegnerin im gleichen örtlichen und zeitlichen Rahmen jeweils ein ungesperrtes Gerät desselben Typs hinsichtlich Modell und Ausstattung zum selben oder einem niedrigeren Preis anbietet und zum Verkauf bereit hält.”