Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Trier in einem Urteil vom 06.02.2003 und wies die Klage des Autofahrers gegen seine Vollkaskoversicherung ab.
Zugrunde lag folgender Sachverhalt:
Am 04.05.2002 hielt der Kläger mit seinem PKW in Trier an der Kreuzung Martinsufer vor der für seine Spur rotzeigenden Ampel als erstes Fahrzeug an. Er legte den ersten Gang ein und ließ die Kupplung durchgetreten. Als er sich auf eine Frage seiner auf der Rückbank sitzenden Kinder nach hinten gewandt hatte, hörte er ein Hupen aus der Schlange hinter sich. Daraufhin fuhr er, ohne noch einmal auf die Ampel zu blicken über die Kreuzung, weil er annahm, das Hupen hätte ihn darauf aufmerksam machen wollen, dass die Ampel auf grün umgeschaltet hatte. Tatsächlich zeigte die Ampel aber immer noch auf rot. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug.
Der Kläger meint, er habe den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht, vielmehr liege ein sogenanntes Augenblicksversagen vor.
Die 6.Zivilkammer des Landgerichts hat eine grob fahrlässige Verursachung des Unfalls durch den Kläger bejaht und deshalb Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verneint.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:
Objektiv rechtfertige das Überfahren einer Rotlicht zeigenden Ampel den Schluss auf grobes Fehlverhalten des Fahrers. Zwar sei dies auf ein Augenblicksversagen des Klägers wegen der Ablenkung durch die Kinder und Fehldeutung des Hupens zurückzuführen. Dies rechtfertige jedoch nicht die Annahme von nur leichter Fahrlässigkeit. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass das Überfahren einer Kreuzung trotz roter Ampel hohe Gefahren in sich berge. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer müsse daher verlangt werden, dass er an die Kreuzung mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt und sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken lässt (vgl.: BGH, Versicherungsrecht 1992, 1085). Dieses Maß an Konzentration habe der Kläger nicht aufgebracht. Er habe sich durch seine Kinder und das Hupen nicht derart ablenken lassen dürfen, dass er von der Ampel wegfuhr, ohne sich zuvor noch durch einen kurzen Blick über die Ampelschaltung zu vergewissern.
Hintergrund:
Gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz ist die Versicherung nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.
Aktenzeichen:
6 O 296/02 Landgericht Trier (nicht rechtskräftig)