LG Trier: Verbrauchsgüterkauf bei Verkauf eines beruflich und privat genutzten PKW durch einen Apotheker an Privatperson

Zu diesem Ergebnis führte ein Rechtstreit zwischen Käufer und Verkäufer eines PKW vor dem Amtsgericht Bernkastel – Kues und dem Landgericht Trier.

Der Kläger begehrte von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.475,18 ?, nachdem erim Juni 2002 von ihm einen Mercedes Benz, Modell A 170 CDI für 9.400,– ? erworben
hatte, an dem am 31. Januar 2003 drei Injektoren ausgetauscht werden mussten. Bezüglich eines Injektors will der Kläger den Defekt bereits im September 2002 festgestellt
haben, hat diesen jedoch dem Beklagten erst mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 angezeigt. Er behauptet, die Injektoren seien bereits bei Übergabe des Fahrzeugs am
29. Juni 2002 defekt gewesen. Auf den Gewährleistungsausschluss könne der Beklagte sich nicht berufen, da er das Fahrzeug als Unternehmer und nicht als Verbraucher
verkauft habe.

Das Amtsgericht Bernkastel-Kues hatte die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 08.06.2004 hat das Landgericht Trier die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung heißt es:

Bei der Frage, ob der Beklagte, der den Pkw sowohl zu privaten als auch zu beruflichen Zwecken im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als selbständiger Apotheker benutzt
hat, als Unternehmer oder als Verbraucher tätig war, könne es nicht darauf ankommen, ob er seine Unternehmereigenschaft offenbart hat. Sonst bestünde die Möglichkeit,
durch Verschleierung dieser Eigenschaft den Verbraucherschutz ins Leere laufen zu lassen. Maßgeblich seien nur objektive Anhaltspunkte zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Kaufvertrages. Diese sprächen für die Unternehmereigenschaft des Beklagten. Zwar mache er geltend, das Fahrzeug zu 57 % privat und nur zu 43 % beruflich genutzt zu
haben. Andererseits seien alle Rechnungen für den Pkw an die Apotheke und nicht an den Beklagten persönlich gerichtet. Da die private Nutzung auch nicht wesentlich
überwog, habe er als Unternehmer gehandelt. Da es sich somit um einen Verbrauchsgüterkauf zwischen den Parteien handele, sei der darin vereinbarte
Gewährleis!tungsausschluss unwirksam, weshalb grundsätzlich Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten bestehen könnten.

Da jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der gekaufte Pkw zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mangelhaft
gewesen sei, würden Gewährleistungsansprüche aus tatsächlichen Gründen ausscheiden. Die Vermutung des § 476 BGB, wonach bei Sachmängeln, die sich innerhalb von sechs
Monaten seit Gefahrübergang zeigen, die Mangelhaftigkeit bereits bei Gefahrübergang angenommen wird, gelte auch bei Gebrauchtwagen, solange es sich nicht um typische
Verschleißteile handele. Um solche handele es sich bei den ausgetauschten Injektoren nicht. Die Vermutung des § 476 BGB würde hier jedoch widerlegt, da nach der
Beweisaufnahme feststehe, dass der Defekt an den Injektoren bei Gefahrübergang mangels dafür typischer Symptome (Russausstoß und Leistungsabfall des Motors) noch
nicht vorgelegen haben könne.

Aktenzeichen:
4 C 224/03 Amtsgericht Bernkastel -Kues
1 S 76/03 Landgericht Trier (rechtskräftig)