Der Kläger ist steuerberatend tätig. Die Beklagten betreiben gemeinsam im Internet eine Homepage. Diese enthält u.a. ein jedermann zugängliches sog. Gästebuch. Dieses erlaubt es den Besuchern der Seite, Texte zu schreiben und zu hinterlegen, die von künftigen Besuchern gelesen und beantwortet werden können. Am 24.01.2000 erschien in diesem Gästebuch ein Eintrag eines anonymen Absenders, der den mit Namen und Anschrift benannten Kläger aufforderte, aufzupassen, “ob es was bringt, Steuerbetrug und Geldwäsche zu betreiben”. Dieser Eintrag war bis mindestens zum 23.02.2000 im Internet abrufbar.
Der Kläger fühlte sich durch den Eintrag in seiner Ehre verletzt und nahm mit der Klage die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagten haben entgegnet, der Eintrag sei nicht von ihnen vorgenommen worden und entspreche keineswegs ihrer Meinung. Auch sei ihnen der Eintrag nicht bekannt gewesen, ansonsten hätten sie ihn sofort gelöscht. Auf der Homepage sei der Hinweis angebracht, dass sie sich vorsorglich von den Inhalten des Gästebuches distanzierten. Dieses werde regelmäßig überprüft und rechtswidrige Eintragungen würden gelöscht.
Das Landgericht Trier hat durch Urteil vom 16.05.2001 die Beklagten verpflichtet, es zu unterlassen, auf ihrer Homepage die in dem Eintrag vom 24.01.2000 aufgestellte Behauptung zu dulden oder zu verbreiten und das Gästebuch in Abständen von höchstens einer Woche zu prüfen und Einträge Dritter mit einem solchen Inhalt zu löschen.
Zur Begründung heißt es, der Eintrag verletzte den Kläger in seiner Ehre, denn er beinhalte die Behauptung, dass er in Ausübung seines Berufes Straftaten begeht. Den Beklagten könne diese Äußerung zugerechnet werden. Zwar könne ihnen nicht generell verboten werden, solche Behautpungen aufstellen oder verbreiten zu lassen, da sie damit in unzulässiger Weise für das Verhalten Dritter haften müssten. Indes seien die Beklagten als Diensteanbieter i.S.d. §§ 2 Absatz 2 Nr. 2 und 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten vom 22.07.1997 ( BGBL. I 1997, S. 1870) für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Einem Homepagebetreiber sei es durch einfaches Löschen entsprechender Inhalte ohne weiteres möglich, deren weitere Verbreitung zu unterbinden. Zumindest einer der Beklagten habe auch Kenntnis von dem Eintrag im Gästebuch gehabt.
Der Betreiber habe zudem sein Gästebuch in regelmäßigen Abständen auf rechtswidrige Einträge zu überprüfen. Unterlasse er eine regelmäßige Kontrolle der Einträge, mache er sich deren Inhalte zu eigen. Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass der Betreiber sich distanziere, sei nicht ausreichend. Bei einer rein privat betriebenen Webseite mit einem beschränkten Aufkommen von Beiträgen im Gästebuch reiche eine Überprüfung in wöchentlichen Abständen.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten mit Versäumnisurteil vom 16.05.2002 – 6 U 985/01 – zurückgewiesen.
(Urteil des Landgerichts Trier vom 16.05.2001 – 4 O 106/00 – rechtskräftig – )