Mit dieser Begründung hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 27.11.2003 die Berufung eines Mobilfunkvertragsanbieters gegen ein klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 15.05.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Beklagte am 28.06.2000 einen Mobilfunkvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten und monatlicher Grundgebühr von 12,77 € abgeschlossen, obwohl er – was die Klägerin nicht wusste – seit 01.02.1995 unter Betreuung steht. Zum Aufgabenkreis der Betreuerin gehört u.a. die Vermögenssorge, wobei der Beklagte zu Vermögensverfügungen von mehr als 150.DM pro Woche der Einwilligung seiner Betreuerin bedarf. Der Beklagte erhält von seiner Betreuerin wöchentlich 150.DM bzw. inzwischen den entsprechenden Betrag in Euro in bar, über den er frei verfügen kann.
Nachdem der Beklagte die ersten beiden Telefonrechnungen über rund 300.– € nicht zahlte, kündigte die Klägerin den Vertrag. Mit der Klage verlangte sie vom Beklagten die gesamten bis zum Ende der regulären Vertragszeit entstehenden Grundgebühren und die angefallenen Gesprächsgebühren, insgesamt mehr als 640.– €.
Hintergrund: Gemäß § 1903 BGB kann das Vormundschaftsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, bedarf der Betreute nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn es nur um eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens geht.
Aktenzeichen: 3 S 89/03 Landgericht Trier (rechtskräftig)