LG Trier: Bewahrt der Kunde seine EC-Karte nicht sicher auf, ist die Bank nicht zur Rückerstattung der von einem Dieb abgehobenen Beträge verpflichtet

Die Klägerin hatte ihre Handtasche mit der EC – Karte an ihrer Arbeitsstelle in einem allgemein zugänglichen Aufenthaltsraum abgestellt, weil sie ihren Spindschlüssel vergessen hatte. In den folgenden Tagen hob der Dieb der Karte vom Girokonto der Klägerin insgesamt 1608.—DM ab.

Den Verlust ihrer EC – Karte hatte die Klägerin ihrer Bank erst zwei Tage, nachdem sie ihn bemerkt hatte, gemeldet. Mit der Klage verlangte sie von ihrer Bank die Erstattung der abgehobenen Beträge.

Das Amtsgericht Trier hat mit Urteil vom 17.05.2002 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten als Karteninhaberin grob fahrlässig verletzt habe.

Das unbeaufsichtigte Zurücklassen der Handtasche mit EC – Karte in einem zumindest jedem Arbeitnehmer zugänglichen Aufenthaltsraum eines Betriebes stelle keine angemessene, den Sorgfaltsanforderungen genügende Aufbewahrung dar. Ansonsten hätte der Arbeitgeber keine abschließbaren Spinde zur Verfügung gestellt. Diese dienten in erster Linie dazu, Diebstähle zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren.

Darüber hinaus trage die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, da sie entgegen der Bedingungen über die Verwendung der EC – Karte den Diebstahl nicht umgehend, sondern erst zwei Tage nach Kenntnis vom Verlust gemeldet habe. Der Karteninhaber sei verpflichtet, seiner Bank den Verlust der Karte umgehend zu melden. Unter Zubilligung einer angemessenen Frist zur Überprüfung des Sachverhalts und Ermittlung der Telefonnummer des zentralen Sperrannahmedienstes müsse dies binnen weniger Stunden nach Kenntnis vom Kartenverlust geschehen

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht Trier mit Urteil vom 03.04.2003 aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

Aktenzeichen:

32 C 537/01 Amtsgericht Trier
3 S 125/02 Landgericht Trier (rechtskräftig)