Zwar solle es an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden. Dies sei aber nicht Voraussetzung für die weitere Geltung der Vorfahrt auf der Vorfahrtsstraße. Deshalb komme es nicht darauf an, ob eine zur Vorfahrtsstraße führende Straße rechtlich als Einmündung oder nur als Parkplatzzufahrt einzuordnen sei.
Zu diesem Ergebnis gelangte das Landgericht Trier in einem Urteil vom 10.08.2001. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 10.02.2003 zurückgewiesen.
Zugrunde lag folgender Sachverhalt:
Am 18.11.1998 ereignete sich in T. ein Verkehrsunfall. Die Klägerin beabsichtigte, mit ihrem PKW von der Straße “An der Kirche” nach links in die “Kirchstraße” abzubiegen. Im Einmündungsbereich sind keine Schilder aufgestellt, die die Vorfahrt regeln. Der Beklagte befuhr mit seinem PKW die “Kirchstraße”, die an einer früheren Kreuzung mit dem Verkehrszeichen “Vorfahrtsstraße” beschildert ist. Aus seiner Sicht kam die Klägerin mit ihrem PKW von rechts. Da sich beide Fahrer für vorfahrtsberechtigt hielten, kam es zur Kollision.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Vorfahrt sei aus den oben dargestellten Gründen eindeutig zugunsten des Beklagten geregelt gewesen. Dieser habe als Vorfahrtsberechtigter auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen dürfen. Örtliche Besonderheiten, die beim vorfahrtsberechtigten Beklagten den Verdacht auf eine unklare Regelung der Vorfahrt hätten erregen können, habe es nicht gegeben. Der äußere Eindruck des Unfallortes habe es für ihn als durchaus möglich erscheinen lassen, dass es sich bei der Straße “An der Kirche” lediglich um eine Parkplatzausfahrt gehandelt habe. Der Verkehrsunfall sei deshalb für den Beklagten unabwendbar gewesen.
Hintergrund:
Die Pflicht des Halters zum Ersatz der dem Verletzten durch den Betrieb seines Kraftfahrzeuges entstandenen Schäden ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht (§ 7 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz).
Aktenzeichen: 4 O 256/99 Landgericht Trier (rechtskräftig)