Der Beklagte hatte den Detektiv beauftragt, Anschrift und Telefonnummer der weiteren Freundin des Geliebten seiner Ehefrau herauszufinden. Ausweislich des schriftlichen Vertrages war der Kläger mit “Ermittlungen wegen Ehezerstörung” beauftragt.
Der Detektiv beauftragte einen seinen Mitarbeiter daraufhin mit einer Observation des Liebhabers. Der Mitarbeiter rief zunächst bei dem Liebhaber unter dessen Geheimnummer an und kündigte den Empfang eines Paketes durch den Paketdienst an. Sodann fuhr er mehrmals mit seinem PKW an dem Haus des Liebhabers vorbei. Der Liebhaber schöpfte Verdacht, da er kein Paket bestellt hatte und ihm das ortsfremde Kennzeichen des PKW` s auffiel.
Der Beklagte verweigerte die Bezahlung der Rechnung des Klägers mit der Begründung, die ermittelten Erkenntnisse seien für ihn wertlos und die Zielperson habe die Observation bemerkt.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 26.09.2002 der Klage weitgehend stattgegeben und die Widerklage des Beklagten auf Rückzahlung einer Anzahlung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 28.01.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Der Detektivvertrag sei rechtlich als Dienstvertrag zu qualifizieren. Dass die vom Beklagten gewünschten Informationen Voraussetzung einer Vergütungsverpflichtung waren, sei weder vorgetragen, noch aus dem schriftlichen Vertrag zu entnehmen. Wenn die von dem Detektiv erbrachten Obser-vationsleistungen nicht den vom Beklagten gewünschten Erfolg hatten, so sei dies dessen Risiko als Auftraggeber.
Hintergrund:
Bei einem Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten Erfolg, sondern nur die vereinbarte Dienstleistung. Deshalb muss der Besteller die vereinbarte Vergütung unabhängig vom Eintritt eines bestimmten Erfolges zahlen.
Aktenzeichen:
1 S 134/02 Landgericht Trier und 4 C 72/02 Amtsgericht Wittlich.