Die Parteien sind Nachbarn. An der Grenze zwischen beiden Grundstücken verläuft eine ca. 2.50 m hohe Einfriedungsmauer. Die Beklagten hatten an dieser Mauer auf ihrer Seite eine Gasleitung befestigt. Die Parteien streiten darüber, in wessen Eigentum sich die Mauer befindet und ob die Beklagten dazu berechtigt sind, die Gasleitung an der Mauer zu befestigen.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben und die Beklagten am 15.01.2003 dazu verurteilt, die an der Mauer angebrachten Halterungen der Gasleitung zu entfernen und die in die Mauer gebohrten Löcher fachgerecht zu verschließen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Mauer stehe ausweislich des Sachverständigengutachtens und der vorgenommenen öffentlichen Vermessung im Alleineigentum des Klägers. Ohne Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse sei, dass die Mauerkrone bis zu 10 cm in den Luftraum über dem Grundstück der Beklagten herüberrage. Ein geringfügiger Überbau der Mauer am Erdbodenbereich von maximal 3 cm auf das Grundstück der Beklagten berechtige die Beklagten nicht zur Mitbenutzung der Mauer. Es handele sich nicht um eine Nachbarwand. Selbst wenn die Mauer als Grenzwand zu werten wäre, dürfe die Nutzung nur mit Einwilligung des Klägers erfolgen.
Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.04.2003 aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet zurückgewiesen:
Die 15 cm dicke Mauer sei lediglich im Bereich eines Endpunktes geringfügig um maximal 3 cm auf das Grundstück der Beklagten überbaut, während sie im Bereich des Grenzpunktes B sogar 3 cm Abstand von der Grenze einhalte. Da es sich aufgrund seiner Geringfügigkeit offensichtlich um einen entschuldigten Überbau handele, falle das Eigentum an der gesamten Mauer in das des Stammgrundstücks (des Klägers). Die Wand sei nicht als Nachbarwandanzusehen, da sie nicht in fast ihrer gesamten Länge von der Grenze geschnitten werde. Unerheblich sei, dass die Mauerkrone in den Luftraum über dem Grundstück der Beklagten herüberrage. Soweit es sich um eine teilweise überbaute Grenzwand handele, dürften die Beklagten die Gasleitung nur mit Einwilligung der Eigentümer der Wand dort anbringen.
Hintergrund:
Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden Gebäuden als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dienen soll ( § 3 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz).
Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen ( § 5 Abs.1 Satz 1 NachbRG).
Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück, jedoch ausschließlich auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand ( § 13 Abs. 1 NachbRG).
Der Nachbar darf eine Grenzwand durch Anbau nutzen, wenn der Eigentümer einwilligt
(§ 14 Abs.1 NachbRG).
Fundstelle: www.justiz.rlp.de, Landesrecht
Aktenzeichen:
5 C 395/01 Amtsgericht Trier
1 S 16/03 Landgericht Trier (rechtskräftig)