LG Münster: Kein Schadensersatz vom Hersteller eines Fliegengitters nach Fenstersturz aus erstem Stock

Kein Schadensersatz vom Hersteller eines Fliegengitters nach Fenstersturz aus erstem Stock
Gericht entscheidet: Warnhinweis nicht erforderlich

Vor dem Landgericht hat ein 7-jähriges Kind, vertreten durch seine Eltern, den Prozess gegen den Hersteller von Fliegengittern verloren. Der Vater des Jungen hatte bei einem großen Discounter ein Fliegennetz gekauft und mit Klebestreifen in das Fenster des Kinderzimmers geklebt. Das Kind hatte sich beim Spielen dagegen gelehnt, war aus dem ersten Stock gestürzt und hatte sich schwere Kopf- und Nackenverletzungen zugezogen. Der Kläger meinte nun, der Produzent müsse ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000,- € zahlen, weil auf der Verpackung ein Hinweis darauf gefehlt habe, Kinder könnten den Eindruck gewinnen, das Netz schütze gegen Absturz. Für Eltern sei nämlich nicht erkennbar, dass Kinder diese Gefahr nicht wahrnähmen.
Dieser Argumentation schloss sich die 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster nicht an und stellte fest, dass ein Hersteller nicht verpflichtet ist, gegen alle denkbaren Gefahren zu warnen. Vielmehr hätten die Eltern die Gefahr erkennen und ihren Sohn schützen müssen.
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm folgte der Auffassung des Landgerichts und entschied, dass der Hersteller des Fliegennetzes mit der Unvernunft der Eltern, das Kind unbeaufsichtigt bei offenem Fenster spielen zu lassen, nicht zu rechnen brauchte. Das Urteil ist nun rechtskräftig.

Landgericht Münster, Urteil vom 15.09.2004, 2 O 394/04

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.01.2005, 3 U 283/04