Über den Antrag, der Antragsgegnerin die Verwendung der Bezeichnung “Memory” im Weg der einstweiligen Verfügung zu untersagen, hat die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständige 33. Zivilkammer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin das Wort “Memory” sich nicht zu einer beschreibenden Gattungsbezeichnung , wie z.B. “Puzzle”, entwickelt hat.
Die Bezeichnung “Memory” weise eine gewisse Originalität auf; durch intensive und jahrelange Benutzung sei die Kennzeichnungskraft des seit 1959 vertriebenen Legekartenspiels gestärkt worden. Legespiele anderer Hersteller werden mit anderen Bezeichnungen wie z.B. “Memo-Spiel” gehandelt. Da die Antragstellerin auch belegen konnte, dass sie den Markt beobachtet und Kennzeichenverletzungen regelmäßig rügt, wurde ihrem Antrag stattgegeben.
Az.: 33 O 3824/03