LG München I: “Obelix gegen Mobilix”

Die Klägerin ist Inhaberin sämtlicher Nutzungsrechte für die Asterix-Comicserien und -figuren, u.a. auch der eingetragenen Gemeinschaftsmarke “Obelix”. Dem Beklagten gehört die u.a. für mobile Computersysteme eingetragene deutsche Wortmarke “Mobilix”; unter der Domain “mobilix.org” betreibt er eine Website mit Informationen zu mobilen Unix-Systemen. Bei der für Markenrechtsstreitigkeiten zuständigen 21. Zivilkammer beantragte die Klägerin, dem Beklagten die Nutzung der Marke “Mobilix” zu untersagen und forderte Schadensersatz. Obelix sei eine bekannte Marke, deren guten Ruf der Beklagte ausnutze. Zwischen beiden Zeichen bestehe eine hohe klangliche Verwechslungsgefahr; neben der ähnlichen Vokalfolge gehe der unterschiedliche Anfangsbuchstabe “M” als weicher, kaum hörbarer Lippenlaut klanglich praktisch unter. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Zwar sei Obelix eine bekannte Comic-Figur; eine bestimmte geschützte Ware mit dem gleichen Bekanntheitsgrad sah das Gericht aber nicht. Auch von einer Verwechslungsgefahr ging das Gericht nicht aus, da die Marke des Beklagten durch das Wort “Mobil” geprägt werde, dessen Sinngehalt trotz klanglicher Ähnlichkeit für den angesprochenen Verkehrskreis klar sei. Die Klage wurde abgewiesen (Az.: 21 O 17363/01).