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LG München I: Keine Haftung für Hyperlink auf Seite mit Markenverletzung
Der Kläger ist Inhaber einer Wort-Bildmarke aus dem Bereich Computertechnik. Der Beklagte, ein privater Internetnutzer, hat auf seiner Homepage einen Hyperlink zur Homepage eines kommerziellen Softwareanbieters gesetzt, der dort innerhalb eines sog. frames neun anwählbare Unterpunkte anbietet; über einen dieser Unterpunkte gelangt man auf eine neue Seite, die wiederum mehrere Unterverzeichnisse ausweist. Nach weiteren Auswahlschritten erreicht man eine Seite, auf der die Marke des Klägers nach dessen Ansicht in unzulässiger Weise verwendet wurde. Bei der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen 7. Kammer für Handelssachen berief sich der Kläger auf eine – mittelbare – Markenverletzung durch den Beklagten und machte Abmahnkosten geltend. Das Gericht stellte jedoch fest, dass unter den vorliegenden Umständen eine Markenverletzung nicht vorliegt. Zwar könne grundsätzlich auch derjenige in Anspruch genommen werden, der über einen Link oder Hyperlink auf eine Homepage eines anderen Betreibers verweist, wenn dort eine Markenverletzung erfolgt. Voraussetzung sei aber, dass diese Verknüpfung im Rahmen geschäftlichen Handelns erfolge und der Verweiser sich den Inhalt der abgebundenen Web-Seite zu eigen mache, etwa bei Vorliegen eigener wirtschaftlicher Interessen. Davon sei beim Beklagten jedoch nicht auszugehen, da dieser mit der Internet-Seite lediglich sein privates Interesse an einer speziellen Software an andere weitergebe und keine Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse ersichtlich seien. Gegen eine Haftung spreche aber vor allem die Vielzahl von Einzelschritten, die erforderlich sind, um auf die hier relevante Seite zu gelangen. Die Klage wurde abgewiesen (Az.: 7 HKO 6040/02).