Kläger sind die Erben eines im Juni 1999 verstorbenen Mannes, der im März 1998 im Urlaub beim Parasailing in Phuket einen Unfall erlitten hatte. Im örtlichen Krankenhaus wurde eine Fraktur des Wadenbeins und eine Verletzung des Sprunggelenks festgestellt. Da der Urlauber für den Rückflug eine Flugtauglichkeitsbescheinigung benötigte, wandte er sich über seine Krankenversicherung an deren medizinischen Dienst in München. Von dort wurde er auf die Gefahr einer Thrombose hingewiesen und aufgefordert, den örtlichen Arzt nocheinmal aufzusuchen. Der Beklagte, ein Arzt des medizinischen Dienstes, nahm Kontakt zu dem thailändischen Arzt auf, der mitteilte, dass der Bruch gut stehe und die Schwellung deutlich besser geworden sei, weshalb auch keine Heparin Behandlung erforderlich sei. Die Krankenversicherung informierte den Urlauber darüber, dass der medizinische Dienst keine Bedenken gegen den Rückflug habe.
Unmittelbar nach der Rückkehr von der 23-stündigen Rückreise wurde im Krankenhaus eine schwere Thrombose festgestellt, die zu monatelangen Komplikationen führte. Im Juni 1999 verstarb der Patient auf Grund anderer Ursachen.
Ein vom Gericht erholtes Gutachten kam zu dem Schluss, dass kein Nachweis dafür vorliegt, dass die beim Verstorbenen aufgetretene Thrombose durch den Rückflug oder die fehlende Thromboseprophylaxe erfolgt sei; insbesondere könne nicht gesagt werden, dass die Thrombose durch das Verschieben des Rückflugs hätte vermieden werden können.
Das Gericht sah es zudem als höchst fraglich an, ob dem Beklagten vorgeworfen werden könne, sich auf die Auskünfte des örtlichen Arztes verlassen zu haben.
Die Klage wurde abgewiesen.
Az.: 9 O 20353/01