Mit dieser Begründung hat das Landgericht in einem Berufungsverfahren einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen seinen Nachbarn verneint. Der Kläger fühlte sich durch das Musizieren seines Nachbarn, der im Kellerraum seines Einfamilienhauses ein- bis zweimal wöchentlich etwa zwischen 18.00 und 20.00 Uhr Schlagzeug spielte und mit seiner Band übte, gestört. Daher verklagte er ihn auf Unterlassung.
Das Landgericht war der Auffassung, dass es das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis gebiete, dass Nachbarn unter gegenseitiger Rücksichtnahme ihren Interessen nachgehen können. Vorliegend mache der Beklagte keineswegs übermäßig lange oder übermäßig laut Musik. Im Anwesen des Klägers sei die Musik bei geschlossenem Fenstern nur kaum zu hören. Auch auf der Terrasse des Klägers sei die Lärmbeeinträchtigung als geringfügig anzusehen, so dass kein Unterlassungsanspruch des Klägers bestünde.
– 6 S 57/02 –