LG Mainz: Zur Duldung einer geringfügigen Lärmbeeinträchtigung durch Schlagzeugspielen aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses

Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich, dass es hingenommen werden muss, wenn ein Nachbar werktags ein- bis zweimal wöchentlich ungefähr 2 Stunden lang in der Zeit von etwa 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr Schlagzeug spielt und mit seiner Band übt, sofern die Lärmbeeinträchtigung geringfügig ist.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht in einem Berufungsverfahren einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen seinen Nachbarn verneint. Der Kläger fühlte sich durch das Musizieren seines Nachbarn, der im Kellerraum seines Einfamilienhauses ein- bis zweimal wöchentlich etwa zwischen 18.00 und 20.00 Uhr Schlagzeug spielte und mit seiner Band übte, gestört. Daher verklagte er ihn auf Unterlassung.

Das Landgericht war der Auffassung, dass es das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis gebiete, dass Nachbarn unter gegenseitiger Rücksichtnahme ihren Interessen nachgehen können. Vorliegend mache der Beklagte keineswegs übermäßig lange oder übermäßig laut Musik. Im Anwesen des Klägers sei die Musik bei geschlossenem Fenstern nur kaum zu hören. Auch auf der Terrasse des Klägers sei die Lärmbeeinträchtigung als geringfügig anzusehen, so dass kein Unterlassungsanspruch des Klägers bestünde.

– 6 S 57/02 –