Dem Ebay-Käufer steht gemäß §§ 355, 312 d Abs. 1 BGB ein Recht zum Widerruf des
abgeschlossenen Fernabsatzvertrages zu, sofern der Verkäufer als Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB anzusehen ist.
Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche Person, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt.
Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und der Umfang der Tätigkeit kommt es nicht
entscheidend an.
Bei einer hohen Anzahl von Verkäufen – hier: mindestens 252 im Zeitraum von 2 Jahren
und 7 Monaten – sowie der Selbstbezeichnung „ PowerSeller „ spricht der Beweis des
ersten Anscheins für eine unternehmerische Tätigkeit des Verkäufers. Als weitere
Indizien können die Art der verwendeten Versteigerungsbedingungen sowie die Tatsache
hinzutreten, dass binnen eines kürzeren Zeitraumes gleichartige Waren – hier: 3 PKW
s – zum Kauf angeboten werden.
Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig.
Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Juli 2005
– Aktenzeichen 3 O 184/04 –