Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens
die Schadensersatzklage eines PKW-Eigentümers abgewiesen.
Dieser hatte sein Fahrzeug auf einem Parkplatz in der Nähe eines Sportplatzes
abgestellt. Auf dem Sportplatz, der mit einem Ballfangzaun vom Parkplatz abgegrenzt
ist, hatte ein noch Minderjähriger Torschüsse geübt. Einer der Schüsse ging über das
Tor und den Ballfangzaun hinweg und soll einen Schaden am Kotflügel des PKW ´s
verursacht haben.
Nach Ansicht der Kammer kommt eine Haftung des „Fehlschützen“ nicht in Betracht.
Wegen der Eigenart des Fußballspiels sei es nicht zu vermeiden, dass Bälle über das
Spielfeld hinausfliegen. Zwar müsse der Spieler grundsätzlich seine Spielweise so
einrichten, dass an den Rechtsgütern anderer kein Schaden entstehe. Soweit – wie
vorliegend – aber eine Vorrichtung bestehe, die den Schutz von Fahrzeugen gegen
abirrende Bälle bezwecke, dürfe der Spieler auch Torschüsse ausführen, die ihr Ziel
möglicherweise verfehlen können. Dabei könne es auch passieren, dass Bälle derart
abirren, dass sie den eigentlich hiergegen errichteten Ballfangzaun überfliegen.
Ein solcher „Fehlschuss“ halte sich im Rahmen des erlaubten Risikos, überdies sei
dem Spieler ein fahrlässiges Verhalten nicht vorzuwerfen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Urteil des Landgerichts Mainz vom 31.08.2005, Aktenzeichen: 3 S 89/05