LG Mainz: Einem Tierarzt steht bis zur Entrichtung seines Honorars ein Zurückbehaltungsrecht an dem behandelten Hund zu

Mit dieser Begründung hob das Landgericht nun eine einstweilige Verfügung auf, die einem Tierarzt aufgab, einen Hund nach durchgeführter erfolgreicher Operation an seinen Besitzer herauszugeben, obwohl dieser die Tierarztrechnung noch nicht vollständig beglichen hatte.

Der Besitzer des Hundes, ein Hobbyhundezüchter, hatte das Tier, das unter einer Milzruptur litt, in die Tierklinik gebracht. Dort wurde darauf hingewiesen, dass das Tier sofort operiert werden müsse, wenn man es noch retten wolle. Der Hundebesitzer willigte in die Operation ein und unterzeichnete einen Anästhesie-/Operationsbogen, der unter anderem eine Klausel enthielt, dass das fällige tierärztliche Honorar beim Abholen des Tieres entrichtet werde.Der Hundebesitzer, der eine Vorschusszahlung entrichtet hatte, wollte nach erfolgter Operation seinen Hund abholen. Er wurde seitens des Tierarztes aufgefordert, zunächst die Operationskosten vollständig entweder bar oder mittels EC-Karte mit Geheimzahl zu bezahlen.Da der Hundebesitzer hierzu nicht imstande war, wurde der Hund unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht herausgegeben.

Auf den Antrag des Hundebesitzers erließ das Amtsgericht eine einstweilige Verfügung, mit der dem Tierarzt aufgegeben wurde, den Hund herauszugeben.

Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung änderte das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung ab, hob die einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag auf Herausgabe des Hundes zurück.

Zur Begründung hat das Landgericht in seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass der Hundebesitzer keinen durchsetzbaren Herausgabeanspruch habe, da ein Zurückbehaltungsrecht des Tierarztes entgegen stünde.

Der fällige Honoraranspruch des Tierarztes aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Tierarztbehandlungsvertrags resultiere aus demselben rechtlichen Verhältnis wie der Herausgabeanspruch des Hundebesitzers. Beide seien in der Überlassung des Hundes zur tierärztlichen Behandlung begründet. Der Kläger habe sich ausweislich des von ihm unterzeichneten Anästhesie- und Operationsbogens wirksam dazu verpflichtet, bei Abholung des Hundes das tierärztliche Honorar zu entrichten.

Auch sei der Hund tauglicher Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts. Die Zurückbehaltung eines Tieres stehe nämlich weder generell im Widerspruch zu § 1 Tierschutzgesetz, wonach der Mensch aus Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen habe, noch zu § 90 a BGB. Diese Vorschrift besage, dass Tiere keine Sachen seien, sondern die für Sachen geltenden Vorschriften nur entsprechend anwendbar seien. Durch § 90 a S. 3 BGB solle gewährleistet werden, dass Tiere, trotz ihrer rechtlichen Aufwertung zum Mitgeschöpf, weiterhin als Gegenstand verpflichtender Geschäfte und sachenrechtlicher Vorgänge dem Rechtsverkehr zugänglich blieben.

Die für Sachen geltenden Vorschriften sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann nicht anwendbar sein, wenn dies dem Tierschutz widerspreche.

Ein Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts an einem Tier könne sich somit nur für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der Eigenart des Schuldverhältnisses ergeben. Bei der Beurteilung des Einzelfalls seien dann die Aspekte des Tierschutzes maßgeblich zu berücksichtigen So müsse ein Zurückbehaltungsrecht verneint werden, wenn bei dem Tier durch den Verbleib beim Gläubiger Vereinsamungsgefühle, seelische Schmerzen oder gar organische Krankheiten entstünden. Gleiches gelte, wenn das Tier von einer Person getrennt werde, auf die es besonders fixiert sei.

Dies könne im vorliegenden Fall nicht an genommen werden. Insbesondere sei bei dem Hundebesitzer, der Hobbyhundezüchter sei, davon auszugehen, dass er in dieser Eigenschaft darauf achte, eine gewisse Distanz zu dem Tier zu wahren.

Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Hund bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts im vorliegenden Fall fachgerecht versorgtund artgerecht gehalten worden wäre.

– Az. 6 S 4 / 02 – Landgericht Mainz –