Der Name eines Kaufmanns (= Firma) darf keine Zeichen enthalten, die nicht zur deutschen Rechtschreibung gehören. Mit dieser Begründung wurde einer Gesellschaft die
Eintragung ihres Namens ins Handelsregister verweigert, da diese sich mit D @ B … GmbH bezeichnete.
Die Beschwerde hiergegen hat die für Registerbeschwerden zuständige 17. Kammer für Handelssachen zurückgewiesen. Da es zum Wesen eines Namens gehöre, daß man ihn aussprechen
könne, darf er keine Zeichen enthalten, die als Bildzeichen zu bewerten sind und deshalb die Namensfunktion nicht ausüben können. Das Zeichen @ werde zwar bei
Internetadressen mit der englischsprachigen Bedeutung “at” verwendet; eine allgemein übliche Verwendung mit dieser Bedeutung hält die Kammer aber für nicht gegeben. Auch im
konkreten Fall erscheint diese Verwendung bei der Position des Zeichens in der gewählten Firmierung D @ B nicht ohne weiteres gewollt
(Az.: 17 HTK 24115/00).