Die Beklagte bietet unter der Internet-Domain www.***.de im deutschsprachigen Raum Informations- und Navigationsportale an.
Im März 2001 entdeckte der Ehemann der Klägerin auf der vorgenannten Domain www.***.de in von der Beklagten abrufbereit gehaltenen HTML-Dateien mehrere Referenzen (Links), die auf die Homepage der Klägerin verwiesen. Bei Betätigung der von der Beklagten gesetzten Links ergab sich eine Verlinkung auf die Seiten der Klägerin in Form eines Frame-Linking. Dabei wurde die Website vollständig und unverändert abgebildet, oben links befand sich der Name der Beklagten mit dem Zusatz, dass es sich um einen externen Link handelt, für den Inhalt dieser Seite sei die Beklagte nicht verantwortlich. Daneben befand sich ein Werbefeld mit einer bei der Beklagten geschalteten Werbeanzeige.
Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der behauptung sie sei zwar im allgemeinen mit der Verbreitung von Auszügen ihrer Website einverstanden, nämlich dann, wenn interessierte Personen über den Eingang der Domain www.Faktuell.de oder www.derpoet.de den Beitrag abrufen, da in diesem Falle sich die Hits auf ihrer Website erhöhen. Dies gelte jedoch nicht mehr, wenn ohne Hinweis auf das Sammelwerk der Klägerin Teile der Datenbank systematisch dergestalt entnommen werden, dass diese aus der Publikation herausgerissen erscheinen, mit den Beiträgen verbundene Urheberrechtshinweise nicht eingeblendet werden und für den Interessierten der Eindruck entstehe, der Beklagten sei die Einwilligung zur Verwertung der selbständigen Elemente erteilt worden. Zudem habe sie bei ihrer Sammlung lyrischer Texte bewusst darauf verzichtet, diese zusammen mit Werbung zu veröffentlichen. Dies werde jedoch durch die Vorgehensweise der Beklagten unterlaufen.
Die Klägerin beantragt daraufhin, die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, es zu unterlassen, unter www.***.de solche HTML-Dokumente bzw. HTMLDateien im Internet ohne Einwilligung der Klägerin öffentlich abrufbar zu halten, in denen durch eine unmittelbare Referenzierung im HTML Sourcecode per „„-Element auf lyrische Textbeiträge bzw. Dateien der Internetadresse www.derpoet.de verwiesen wird, und die beim Abruf dort bestimmungsgemäß einen Vervielfältigungsvorgang auslösen, sofern gleichzeitig in einem anderen „ Werbung und/oder Drittwerbung eingeblendet wird.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Verwertungsrechte der Klägerin würden durch sie nicht verletzt, da die in ihrem Frame dargestellten Inhalte auf dem Server der Klägerin verbleiben und eine Vervielfältigung dieser Inhalte frühestens auf dem Rechner des Betrachters stattfinde. Zudem bestehe die Möglichkeit für den Betreiber einer Seite im Netz diese über einen sogenannten “Frame-Killer„ mit geringem Aufwand vor einer Frame-Verlinkung zu schützen. Wer eine Website ins Internet stelle, müsse mit Verweisen rechnen und sei grundsätzlich hiermit einverstanden. Rechte der Klägerin würden nicht verletzt, da ein vollständiger Wechsel auf ihre Seite erfolge, ihre Internet-Domain genannt werde und keine Veränderung oder Einschränkungen der Navigations- und Nutzungsmöglichkeiten vorgenommen würden. Die Attraktivität der Seite der Klägerin werde folglich nicht berührt, vielmehr steige sogar die Attraktivität der Seite da sich die Zugriffszahlen auf die Seite der Klägerin erhöhen.
Entscheidungsgründe (gekürzt): Das LG Köln hat der Klage mit o.g. Urteil statt gegeben.
Der Verfügungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 87 a, 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG.
Das von der Klägerin bereitgehaltene Angebot an lyrischen Textbeiträgen stellt eine nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Datenbank dar. Datenbank im Sinne dieser Vorschrift ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Diesen Anforderungen wird die von der Antragstellerin unter der Domain www.derpoet.de angebotene Textsammlung gerecht, denn die einzeln und unabhängig voneinander bestehenden Beiträge sind nach ihrem unbestrittenen Vortrag von ihr zusammengestellt und geordnet worden und sie sind mit elektronischen Mitteln einzeln zugänglich. Auch das Erfordernis der wesentlichen Investition ist vorliegend zu bejahen, denn nach dem von der Beklagten ebenfalls nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin forderte die Erstellung und die weitere Bereithaltung der Textsammlung eine Investition von erheblichem personellem und finanziellem Umfang.
Das demgemäß der Klägerin zustehende ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ihrer Textsammlung hat die Beklagte nach § 87 b Abs. 2 Satz 2 UrhG verletzt, denn indem sie den Nutzern ihrer eigenen Internetseite es ermöglicht, unmittelbar Zugriff auf die von der Klägerin angebotenen Textbeiträge zu nehmen, verbreitet sie nach Art und Umfang unwesentliche Teile der Datenbank der Klägerin. Unerheblich ist insoweit, dass die jeweiligen Nutzer des Internetangebots der Beklagten durch die Betätigung des Links erst auf die Seite der Klägerin Zugriff nehmen, denn für § 87 b Abs. 1 UrhG gilt ein weiter Verbreitungsbegriff, der sowohl das Angebot von Vervielfältigungsstücken an die Öffentlichkeit als auch ihr Inverkehrbringen miteinschließt. Ein Inverkehrbringen ist bereits bei jeder Handlung gegeben, durch die Datenbankstücke aus der internen Betriebssphäre des Datenbankbetreibers der Öffentlichkeit zugeführt werden. Dies ist hier gegeben, denn die Beklagte macht über ihre Internetadresse vorgehenden Nutzern aus der Datenbank der Klägerin stammende Textbeiträge zugänglich.
Es liegt auch eine wiederholte und systematische Vervielfältigung i.S.v. § 87 b Abs. 1 Satz 2 UrhG vor, denn bei der vom Ehemann der Klägerin am 13.03.2001 auf der Domain der Beklagten vorgefundenen Verweisung auf die Homepage der Klägerin handelt es sich nicht um einen Einzelfall sondern Teil einer fortlaufend und regelmäßig vorgenommenen Verweisung seitens der Beklagten.
Eine Zustimmung der Klägerin zu dieser Vorgehensweise der Beklagten liegt nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob derjenige, der Websites ins Internet stellt, mit Verweisen rechnen muss und deshalb hiermit auch grundsätzlich einverstanden ist. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob sich ein solches generelles Einverständnis mit Verweisen auf die eigene Website regelmäßig auch auf Verweise im Wege des Framing erstreckt, wenn die eigene Website vollständig übernommen wird, dem Nutzer auch erkennbar bleibt, um wessen Website es sich handelt und die Nutzungsmöglichkeiten unverändert bleiben, denn vorliegend kann unabhängig hiervon schon deshalb von einer solchen Zustimmung der Klägerin nicht ausgegangen werden, weil der von der Beklagte gesetzte Frame bei ihr geschaltete Werbeanzeigen enthält. Durch das Framing der Beklagten wird eine Verbindung zwischen der auf der rechten oberen Seite des Frames vorhandene Werbung und den darunter sichtbaren aus der Datenbank der Klägerin stammenden Texten hergestellt. Eine solche Verbindung zwischen fremder Werbung und eigenen Texten muss der Betreiber einer Datenbank aber grundsätzlich nicht hinnehmen. Dies gilt stets in solchen Fällen, in denen der Datenbankbetreiber auf seiner eigenen Website bei ihm geschaltete Werbeanzeigen veröffentlicht, deren Wert durch die zusätzliche Werbung auf dem Frame der Beklagten beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung ist nicht nur dann gegeben, wenn es sich dabei um Werbung zweier miteinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehenden Anbieter handelt sondern ist grundsätzlich immer anzunehmen, da durch weitere Werbeanzeigen die Aufmerksamkeit des Betrachters abgelenkt wird und daher nur noch in geringerem Maße durch die auf der Website des Datenbankbetreibers vorhandene Werbung gefesselt wird.
Aber auch wenn wie hier der Datenbankbetreiber keine eigene Werbung auf seiner eigenen Website veröffentlicht muss er es nicht hinnehmen, wenn die von ihm bereitgehaltenen Daten durch das Framing mit einer fremden Werbung in Verbindung gebracht werden. Es obliegt grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Datenbankbetreibers, ob und inwieweit er seine Daten mit Werbung versehen oder werbefrei veröffentlichen will. Diese Entscheidung, die von wesentlicher Bedeutung für die Gestaltung der Website ist, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass im Wege des Framings die bei dem Dritten geschaltete Werbung in unmittelbarer Verbindung mit den eigenen Daten gebracht wird, so dass jedenfalls dann, wenn dieses Framing mit einer Werbung verbunden ist, von einer Zustimmung des Datenbankbetreibers mit Verweisen im Wege des Framings nicht ausgegangen werden kann.
Durch das Vorgehen der Beklagten werden die berechtigten Interessen der Klägerin aus den vorgenannten Gründen auch unzumutbar beeinträchtigt, denn die Gestaltungsfreiheit der Klägerin als Datenbankbetreiberin wird durch die konkrete Ausgestaltung des mit Werbebannern versehenen Framings der Beklagten in erheblichem Maße gestört. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass nach dem Vortrag der Beklagten die Klägerin technisch die Möglichkeit hätte zu verhindern, dass eine Verlinkung im Wege des Framings auf ihre Websites möglich ist, denn der Umstand, dass ein Datenbankhersteller eine Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen seiner Datenbank mittels zusätzlichen Aufwandes unterbinden könnte, kann für die Berechtigung der Beklagten, eine solche Vervielfältigung vorzunehmen, nicht herangezogen werden, da ansonsten die Beklagte es in der Hand hätte, durch eine unberechtigte Nutzung von unwesentlichen Datenbankteilen der Klägerin diese zur Tätigung weiterer Investitionen zum Schutze ihrer Datenbank zu zwingen. Dies ist aber mit dem Schutzzweck der § 87 a und b UrhG unvereinbar.
Der für den Erlass der von der Klägerin begehrten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben, denn angesichts der von der Klägerin bereits laufend betriebenen Verweisung auf die Seiten der Klägerin kann dieser nicht zugemutet werden, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nichts anderes ergibt sich auch aus der von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 19.03.2001 erklärten Bereitschaft, die Seiten der Klägerin aus ihren Webverzeichnissen zu entfernen, denn da die Beklagte in dem gleichen Schreiben die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat, bot dieses Angebot der Beklagten der Klägerin keine ausreichende Sicherheit dafür, dass ihre Rechte auch ohne die Inanspruchnahme einer einstweiligen Verfügung gewahrt werden.
LG Köln, Urteil vom 02.05.2001 – 28 0 141/01 –