LG Koblenz: Stromkosten

Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 31.01.2002 die Klage eines Energieversorgungsunternehmens gegen ein Unternehmen mit Sitz in Burgbrohl abgewiesen. Die Klägerin hatte im Hinblick auf zusätzliche Belastungen durch das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 29.03.2000 (EEG) sowie das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft/Wärme/Koppelung vom 12.05.2000 (KWKG) die Strompreise erhöht und Nachzahlungen in Höhe von rund 45.000,00 DM beansprucht.

Eine Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten durch die Letztverbraucher lässt sich nach Auffassung der 1. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Koblenz weder dem EEG noch dem KWKG entnehmen. Es verbleibe grundsätzlich die Möglichkeit einer vertraglich geregelten Kostenübernahme durch den Kunden. Eine solche sei zwischen den Parteien in den Stromlieferungsverträgen vereinbart worden. Zwar habe sich die Beklagte im Rahmen einer Preisanpassungsklausel bereit erklärt, künftig Energiesteuern oder Abgaben zu übernehmen. Bei den Mehrbelastungen der Klägerin handele es sich aber nicht um Abgaben im Sinne dieser Klausel, da die Aufwendungen auch nicht mittelbar öffentlichen Haushalten zugute kommen.

(1 HO 92/01)