Eine Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten durch die Letztverbraucher lässt sich nach Auffassung der 1. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Koblenz weder dem EEG noch dem KWKG entnehmen. Es verbleibe grundsätzlich die Möglichkeit einer vertraglich geregelten Kostenübernahme durch den Kunden. Eine solche sei zwischen den Parteien in den Stromlieferungsverträgen vereinbart worden. Zwar habe sich die Beklagte im Rahmen einer Preisanpassungsklausel bereit erklärt, künftig Energiesteuern oder Abgaben zu übernehmen. Bei den Mehrbelastungen der Klägerin handele es sich aber nicht um Abgaben im Sinne dieser Klausel, da die Aufwendungen auch nicht mittelbar öffentlichen Haushalten zugute kommen.
(1 HO 92/01)