In einer nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 09.02.2005 hat das Landgericht Karlsruhe (14 O 17/05 KfH III) auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
e.V. Frankfurt am Main der Pfizer Pharma GmbH untersagt,
a. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs anzukündigen, dass sie allen gesetzlich versicherten Patienten, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze in Höhe von
2 % ihres jährlichen Brutto-Einkommens gemäß § 62 II SGB V überschreite und / oder Sozialhilfeempfängern und / oder minderjährigen Versicherten die Differenz zwischen dem
Festbetrag und dem Apothekenabgabepreis des verschreibungspflichtigen Medikaments Sortis erstatte,
b. und / oder entsprechend der vorgenannten Ankündigung die Festbetragszuzahlung zu erstatten.
Pfizer Pharma GmbH vertreibt im Bundesgebiet das verschreibungspflichtige Arzneimittel „Sortis“. „Sortis“ gehört zu den Arzneimitteln, für die eine
von der Bundesregierung im Zuge der Gesundheitsreform beschlossene Festbetragsregelung gilt. Mit dieser Festbetragsregelung ist Pfizer nicht einverstanden und will die
Preise für „Sortis“ nicht senken. Pfizer lässt daher bundesweit auch in Anzeigen Patienten auf die von ihr als „Sortis-Partner-Programm“ bzw.
„Pfizer-Partner-Programm“ bezeichneten Handhabung hinweisen, mit dem sie allen gesetzlich versicherten Patienten, deren Zuzahlung die Belastungsgrenze in Höhe
von 2 % ihres jährlichen Brutto-Einkommens gemäß § 62 II SGB V überschreitet, Sozialhilfeempfängern und minderjährigen Versicherten die Festbetragszuzahlung für das
Medikament Sortis erstatte. Nach Angaben von Pfizer sollen bisher etwa 800 Anträge vorliegen, wovon jedoch allenfalls etwa 120 die vorgegebenen Antragsvoraussetzungen auch
tatsächlich erfüllten.
Das Landgericht sieht in der Ankündigung des „Sortis-Partner-Programm“ bzw. „Pfizer-Partner-Programm“ eine unzulässige Zuwendung im Sinne von § 7 I
Heilmittelwerbegesetz (HWG) und hält diese Programme für eine produktspezifische Absatzwerbung, die auch eine Wettbewerbsbeeinträchtigung darstelle.
Nach § 7 HWG sind jedenfalls Zuwendungen, die nicht mehr als geringfügig anzusehen sind, unzulässig. Da Pfizer die Höhe der Zuwendungen mit bis zu EUR 66,00 im Einzelfall
beziffere, sei die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Es handele sich auch um eine zusätzliche Leistungsgewährung, da nach der gegenwärtigen Rechtslage gesetzlich
versicherte Patienten die Zuzahlungen selbst tragen müssten. Da sich die Maßnahmen von Pfizer nicht nur an die Patienten, sondern auch an die Ärzte- und Apothekerschaft
wendeten und unmittelbar dem Absatz von „Sortis“ zugute kämen, stellten diese Maßnahmen auch eine Wettbewerbsbeeinträchtigung dar.