Mit der Klage forderte der klagende Landkreis Rückerstattung zweier Beträge, die er in den Jahren 1995 und 1997 unter Vermittlung von Herrn Koch an die Beklagte
überwiesen hat. Der Kläger ging dabei davon aus, mit der Überweisung der Stadt Osnabrück ein Darlehen zu gewähren. Die Beklagte hingegen meinte, die
Überweisung sei eine Rückerstattung von Darlehen, welche sie selbst anderen Körperschaften gegeben hatte. Abgesehen von den Überweisungen gab es keinen
unmittelbaren Kontakt zwischen Geldgeber und Geldempfänger.
Die VI. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe hat ihr klageabweisendes Urteil auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestützt. Danach kommt es bei einem
Bereicherungsausgleich auf die objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers an. Die Stadt Osnabrück ging nach den Feststellungen des Gerichts aber
davon aus, dass mit den Überweisungen ihre eigenen Forderungen gegen Dritte erfüllt würden. Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sprach nach Auffassung der
Kammer dafür, diese Sicht der Beklagten für maßgeblich zu halten.
Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 06.07.2001 – Az. 6 O 465/00 – (nicht rechtskräftig)