Eine Kammer für Handelssachen beim Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluß vom 14.05.2001 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, mit welcher der EDEKA-Handelsgesellschaft Baden-Württemberg die Werbung mit dem Verkauf von Fiat-Punto-Fahrzeugen untersagt werden sollte. Ein Karlsruher Fiat-Vertragshändler hatte diese Werbung als irreführend und sittenwidrig beanstandet.
Die zuständige Kammer für Handelssachen hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Gericht sah es nicht als glaubhaft gemacht an, dass EDEKA die angebotenen Fahrzeuge nicht oder nicht in ausreichender Menge liefern könne. Auch ein Verstoß gegen Bestimmungen zur Preisangabe wurde verneint, weil die Einzelpreise für die Fiat-Fahrzeuge in der Werbung angegeben worden seien. Schließ-lich verstoße die Werbung auch nicht gegen die Zugabeverordnung, weil die neben dem jeweiligen Kraftfahrzeug angebotenen sonstigen Gegenstände (Motorroller, Drucker, Kamera usw.) nicht ohne besondere Berechnung angeboten würden.
– Az. 13 O 73/01 KfH I, Beschluß vom 14.05.2001 –