Vordienstzeiten sind Zeiten, in denen die Rentner noch nicht bei der VBL versichert waren. Die VBL hatte in der Vergangenheit solche Vordienstzeiten nur zur Hälfte berücksichtigt. Bereits in früheren Urteilen vom 09.03.2001 und 28.9.2001 hatte die Zivilkammer entschieden, dass für Versicherte aus den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet nach einem abgestuften System die Vordienstzeiten bei der Rentenberechnung bis zu einer Neuregelung der Satzung voll angerechnet werden müssen. Die Kammer hatte sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 bezogen, wonach die Ungleichbehandlung der Versorgungsrentner bei der Berücksichtigung der Vordienstzeiten beseitigt werden muss.
Dies ist nach Auffassung der Kammer aber auch durch die Neuregelung der Satzung der VBL noch nicht geschehen.
Danach ergibt sich aus der Sicht der Kammer für die seit 31.12.2001 Rentenberechtigten bis zur vollständigen Angleichung der Arbeits-, Lebens- und Rentenbedingungen in den fünf neuen Ländern und/oder der Neuregelung der Satzung der Beklagten folgendes System abgestufter Ansprüche:
I. Vordienstzeiten in den alten Bundesländern: Vollanrechnung aller rentenrechtlichen Zeiten bis zu einer diesbezüglichen Satzungsänderung.
II. Vordienstzeiten in den neuen Bundesländern bei Aufnahme in die Versicherung der Beklagten vor der 28. Satzungsänderung: Halbanrechnung der Zeiten vor dem 03.10.1990 aufgrund Vertrauensschutz, Vollanrechnung der Zeiten ab dem 03.10.1990 bis zu einer diesbezüglichen Satzungsänderung.
III. Vordienstzeiten in den neuen Bundesländern bei Aufnahme in die Versicherung der Beklagten nach/mit der 28. Satzungsänderung: Vollanrechnung der Zeiten ab dem 03.10.1990 bis zu einer diesbezüglichen Satzungsänderung, keine Anrechnung der Zeiten vor dem 03.10.1990.
Diese Grundsätze der Kammer sind derzeit Gegenstand der Überprüfung beim Bundesgerichtshof. Urteile des BGH werden noch diesem Sommer erwartet.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 ist veröffentlicht in der NJW 2000, Seite 3341. Das Urteil des Landgericht Karlsruhe vom 09.03.2001 – Az.: 6 S 23/00 – ist in NJW 2001, 1655 ff = Versicherungsrecht 2001, 706 ff und das Urteil des Landgericht Karlsruhe vom 28.09.2001 – Az.: 6 0 78/01 – ist in Versicherungsrecht 2001, 347 ff veröffentlicht.