Die Pressekammer hatte nicht zu prüfen und deshalb auch nicht zu entscheiden, ob der Bundeskanzler Gerhard Schröder seine Schläfen tönt. Die Nachrichtenagentur hat im Prozess nicht behauptet, er töne seine Haare. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen hatte die Kammer deshalb davon auszugehen, dass die Äußerung, der Kanzler töne seine Schläfen, inhaltlich unzutreffend ist.
Diese unzutreffende Tatsachenäußerung verletze den Bundeskanzler in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, urteilte die Pressekammer. Ob die Nachrichtenagentur sich den Inhalt des Zitats der Imageberaterin zu eigen gemacht habe, könne dahinstehen. Der Unterlassungsanspruch des Betroffenen – hier des Kanzlers – richte sich nämlich auch gegen den Verbreiter der Äußerung und nicht nur gegen denjenigen, der sie aufgestellt oder gebilligt habe. Zur Rechtfertigung der Verbreitung des Zitats könne ddp sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Dies würde eine sorgfältige Recherche über den Wahrheitsgehalt erfordern. Daran fehle es hier jedoch. Dabei könne offen bleiben, ob eine Rückfrage bei dem Bundeskanzler notwendig gewesen wäre. Denn die Nachrichtenagentur habe sich nicht einmal bei der Imageberaterin selbst erkundigt, ob ihre Äußerung auf Tatsachenerkenntnissen beruhe oder ob es sich lediglich um eine Vermutung handele. Die durch die rechtswidrige Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr sei nicht durch die als „Richtigstellung„ verbreitete ddp-Anschlussmeldung entfallen. Dafür wäre eine uneingeschränkte Richtigstellung des Inhalts der ursprünglichen Meldung vonnöten gewesen. Die Nachrichtenagentur habe hingegen letztlich nur die Sichtweise des Kanzlers verbreitet.
Gegen dieses Urteil des Landgerichts Hamburg kann ddp innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht einlegen.