Kurzfassung
Eine Vertragsklausel, nach der ein Gasversorger die Preise bei Veränderungen am Markt für extraleichtes Heizöl anpassen darf, ist unwirksam. Zahlt der Kunde nur den ursprünglichen, nicht aber den angepassten (erhöhten) Preis, ist der Gasversorger daher nicht berechtigt, die Lieferungen einzustellen.
Das entschieden Amts- und Landgericht Coburg und gaben damit einem Kunden Recht, der sich gegen die Preiserhöhungen für Erdgas zur Wehr gesetzt hatte. Die Vertragsbestimmung benachteiligt nach Ansicht der Gerichte den Kunden unangemessen. Denn sie gibt dem Versorgungsunternehmen zwar das Recht zur Preiserhöhung, enthält aber keine Pflicht zur Reduzierung, wenn der Preis für extraleichtes Heizöl wieder sinkt.
Sachverhalt
Der Kunde hatte im Jahre 2004 einen Gaslieferungsvertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen. In den Vertragsbestimmungen (dem „Kleingedruckten“) war das Preisanpassungsrecht des Versorgers festgeschrieben, von dem dieser auch Gebrauch machte. Der Verbraucher zahlte aber weiterhin nur den ursprünglich vereinbarten Preis. Nachdem nach Auffassung des Gasversorgers ein Rückstand von rund 430 € aufgelaufen war, drohte er dem Kunden die Einstellung der Gaslieferung an. Als der das durch ein Hausverbot für die Mitarbeiter des Unternehmens verhinderte, klagte der Versorger auf Zahlung und Duldung des Lieferstopps.
Gerichtsentscheidung
Ohne Erfolg. Amts- und Landgericht Coburg kamen zu dem Ergebnis, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam ist und die Preiserhöhungen daher hinfällig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt die Klausel die Verbraucher unangemessen, weil bei dem für den Kunden ungünstigsten Verständnis durch sie ein einseitiges Preiserhöhungsrecht des Versorgers festgeschrieben wird. Ob das Unternehmen tatsächlich auch Preisreduzierungen vorgenommen hat, ist für die Wirksamkeit der Vertragsbestimmung ohne Belang. Nachdem der Vertrag jährlich gekündigt werden kann, ist dem Versorger auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen.
Fazit
Ein Recht zur Gaspreiserhöhung bei steigendem Ölpreis erfordert die Pflicht zur Preisreduzierung bei fallendem Ölpreis.
(AG Coburg, Urteil vom 4.12.2008, Az: 11 C 1366/07; LG Coburg, Hinweisverfügung vom 7. April 2009 und Beschluss vom 25. Mai 2009, Az: 32 S 105/08; rechtskräftig)