Auch ohne Trauschein kann das Scheitern einer Beziehung teuer werden: Ein außerehelicher Lebenspartner ist nämlich unter Umständen ebenfalls zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Zumindest dann, wenn er dem anderen zugesagt hat, ihm den Trennungsschmerz finanziell zu lindern.
Daher sprach das Landgericht Coburg in einer aktuellen Entscheidung einer von ihrem Lebensgefährten Verlassenen 15.000 € gegen ihn zu. Die getroffene Vereinbarung habe dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile gedient. Sie sei daher insbesondere nicht sittenwidrig.
Sachverhalt
Nach über einjährigem Zusammenleben verlangte die Frau von ihrem Partner einen Liebesbeweis. Den erhielt sie in Form eines schriftlichen Versprechens: Der Lebensgefährte sicherte ihr zu, bei Auseinanderbrechen der Beziehung pauschal 15.000 € zahlen zu wollen. Der Betrag sollte die der Frau durch den Umzug zu ihm entstandenen Unkosten ausgleichen. Nach einer Weile kam es, wie es kommen musste. Der Mann lernte eine Andere kennen und (wohl auch) lieben. Er wollte von da an weder von seiner bisherigen Lebensgefährtin, noch von dem Versprechen mehr etwas wissen. Dieses sei eh wirkungslos, sei es doch zu pauschal und verstoße gegen die guten Sitten, argumentierte der Treulose.
Gerichtsentscheidung
Hilfe bekam die betrogene Frau durch das Landgericht Coburg, zumindest in finanzieller Hinsicht. Das vom Beklagten abgegebene schriftliche Versprechen sei ein Schuldanerkenntnis. Beim Umzug zu ihrem gewesenen Lebensgefährten habe die Klägerin ihren Haushalt mit finanziellem Verlust aufgelöst. Das Versprechen habe dem Ausgleich dieser Nachteile gedient. Es habe nicht bezweckt, den Mann im Falle des Scheiterns der Beziehung zu bestrafen. Daher sei die Zusage nicht sittenwidrig und unwirksam. Durch den gewählten Betrag von 15.000 € habe sich der Beklagte zudem verbindlich festgelegt. Er könne daher im Nachhinein weder einwenden, die Summe sei zu pauschal, noch zu hoch.
Fazit
Ein kühler Kopf in der Liebe? Vielleicht schlecht für leidenschaftliche Gefühle, aber gut für den Geldbeutel.
Urteil des Landgerichts Coburg vom 12.05.2004, Az: 21 O 545/03; rechtskräftig