LG Coburg: Zur Reichweite eines dinglichen Wohnrechts – insbesondere: Das Recht des Berechtigten, Besuch zu empfangen

Kurzfassung

Nicht selten übertragen Eltern das Eigentum am Familienanwesen auf ein Kind und behalten sich das Wohnrecht an einem Gebäudeteil vor. Dieses Wohnrecht gibt ihnen für den entsprechenden Gebäudeteil das Hausrecht. Das heißt: Auch wenn es dem Nachwuchs nicht passt, können die Wohnberechtigten ohne Einschränkungen Besucher in ihren Räumen empfangen.

Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem sich der Vater erfolgreich dagegen wehrte, dass sein Sohn einem Besucher Hausverbot erteilt hatte. Denn für seine Wohnräume stand allein dem Vater das Hausrecht zu, so dass das durch den Sohn ausgesprochene Verbot insoweit unwirksam war.

Sachverhalt

Als man sich noch gut war, übertrug der Vater das Eigentum an dem Wohnanwesen auf seinen Sprössling.§ Er ließ sich ein Wohnrecht in Räumen im ersten Stock bestellen, der Nachwuchs bewohnte das restliche Anwesen. Doch es blieb nicht friedlich, Vater und Sohn gerieten in allem Möglichen in Streit. Unter anderem erteilte der Sohn einem häufigen Besucher seines Vaters Hausverbot. Zur Begründung verwies der Sohn darauf, dass er mit dem Besucher (dem Lebensgefährten seiner Schwester) mehrfach Auseinandersetzungen hatte. Das wollte der Vater nicht hinnehmen und erhob Klage.

Gerichtsentscheidung

Mit Erfolg: Die Coburger Gerichte verurteilten den Sohn, es zu unterlassen, dem Besucher den Zugang zu den Privaträumen des Vaters durch Hausverbot zu untersagen. Das Hausrecht an den vom Wohnrecht umfassten Räumen hat nämlich der Vater. Ein Kernbereich der Nutzung besteht in der Möglichkeit, dort jederzeit Besuch empfangen zu können, der deshalb auch Zugang zu den Räumen erhalten muss. Der Sohn kann nicht bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten und so das Hausrecht seines Erzeugers unterlaufen. Nachdem Gäste die Räume des Vaters ohne Betreten der Wohnräume des Sohns erreichen können, kann dieser dem missliebigen Besucher ohne weiteres aus dem Weg gehen.

Fazit

Hausherr ist nicht unbedingt der Eigentümer.

a(AG Coburg, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az: 11 C 419/08; LG Coburg, Hinweisverfügung vom 1. April 2009. Az: 32 S 3/09; rechtskräftig)