LG Coburg: Zur Pflicht des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung, der Versicherung die zur Schadensermittlung nötigen Angaben zukommen zu lassen

Kurzfassung

Wer seiner Hausratversicherung die nötige Mitarbeit bei der Feststellung eines Diebstahlsschadens verweigert, verliert den Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer muss dabei auch einem von der Versicherung geschickten Sachverständigen Rede und Antwort stehen.

Weil sie dazu nicht im erforderlichen Umfang bereit war, wies das Landgericht Coburg jetzt die Klage einer Versicherten auf eine Versicherungsleistung von rund 18.500,- DM ab. Indem sie den Gutachter der Versicherung nach wenigen Fragen ohne triftigen Grund aus ihrer Wohnung verwiesen hatte, habe sie eine Obliegenheit verletzt. Folge: die Versicherung muss überhaupt nicht zahlen.

Sachverhalt

Die klagende Versicherungsnehmerin hatte ihrer Hausratversicherung einen Einbruchsdiebstahl gemeldet. Zuerst bezifferte sie den Entwendungsschaden auf 1.300,- DM, später dann auf rund 18.500,- DM. Unter anderem seien ihr drei wertvolle Uhren, teurer Goldschmuck und Bargeld abhanden gekommen, behauptete sie. Die Versicherung schickte einen Sachverständigen, um die Schadenshöhe überprüfen zu lassen. Nach wenigen Fragen verweigerte die Klägerin aber weitere Auskünfte, jegliche Vorlage von Belegen und wies ihm die Tür. Der Gutachter habe geradezu inquisitorisch gefragt – und das habe sie sich nicht gefallen lassen müssen, meinte sie. Die Versicherung hingegen sah im Verhalten ihrer Versicherten eine Pflichtverletzung und verweigerte die Zahlung.

Gerichtsentscheidung

Die Klägerin rief darauf hin das Landgericht Coburg an. Das entschied jedoch gegen sie. Nach Vernehmung von Zeugen stehe fest, dass von einer „inquisitorischen„ Befragung nicht die Rede sein könne. Die Klägerin habe vielmehr die Beantwortung sachdienlicher und in nicht zu beanstandender Form gestellter Fragen zu den angeblich entwendeten Gegenständen verweigert – obwohl der Gutachter ihr mehrmals gesagt habe, dass dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen könne. Dass die Versicherung solche Fragen stellen dürfe, um den Schaden zu ermitteln, ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen. Die Leistungsverweigerung durch die beklagte Versicherung sei deshalb zu Recht erfolgt.

Fazit

Nicht nur bei diversen Quizshows sind richtige und vollständige Antworten bares Geld wert.

(Landgericht Coburg, Az: 13 O 741/00; rechtskräftig)

Zur Rechtslage:

Den Versicherungsnehmer treffen sog. Obliegenheitspflichten gegenüber der Versicherung, zu denen auch die sog. Aufklärungspflicht gehört. Die vorsätzliche Verletzung derartiger Pflichten führt dazu, dass die Versicherung die Zahlung der Entschädigungssumme verweigern darf. Pflicht und Folge der Pflichtverletzung ergeben sich aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen (dem „Kleingedruckten„), die bei praktisch allen Hausratversicherungsverträgen einbezogen sind.

Die entsprechende Klausel lautet:

§ 21 Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen von 1984 (VHB 84)

[Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall]

1.Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich

a) den Schaden dem Versicherer anzuzeigen;

b) einen Schaden durch (…) Einbruchdiebstahl (…) der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;

c)(…)

2.Der Versicherungsnehmer hat auch

a) (…)

b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und Belege beizubringen.

3.Verletzt der Versicherungsnehmer (…) eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 2 VVG leistungsfrei sein. (…)