LG Coburg: Zur Pflicht des Konzertveranstalters, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen, wenn das Konzert wegen Regens abgesagt wird

Kurzfassung

Auch wenn ein Konzert ins Wasser fällt, bleibt der Veranstalter unter Umständen auf den Kosten für das Orchester sitzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn er einen Auftritt auf überdachter Bühne garantiert hat.

Das entschied jetzt das Landgericht Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Es verurteilte einen Konzertveranstalter, die Gage von rund 7.500,- € zu bezahlen. Er habe nämlich vertraglich das „Regenrisiko„ übernommen.

Sachverhalt

Dem klagenden Symphonieorchester war von dem beklagten Konzertveranstalter im Vertrag zugesichert worden, auch bei Niederschlag im Trockenen sitzen und aufspielen zu können. Unmittelbar vor dem ersten Akkord begann es aber zu gewittern und zu regnen. Da das Publikum im Freien sitzen hätte müssen, wurde die musikalische Darbietung kurzerhand abgesagt. Die bereits angereisten Musiker bestanden auf der zugesagten Vergütung von rund 7.500,- €.

Gerichtsentscheidung

Mit Erfolg, gab das Landgericht Coburg doch der Klage statt. Schließlich habe der Beklagte einen regengeschützten Auftritt garantiert – und damit das Regenrisiko übernommen. Ein Fall höherer Gewalt sei nicht gegeben. Es habe sich nicht um einen Sturm, sondern um ein typisches Sommergewitter gehandelt. Genau dafür sei aber die Zusicherung gedacht und damit die Haftung durch den Beklagten übernommen worden.

Fazit

Merke: Wer den Musikern Schutz vor Wetterunbill verspricht, sollte dafür Sorge tragen, dass er die Zuhörer nicht im Regen stehen lassen muss.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 12.11.2002 , AZ:´22 O 253/02; OLG Bamberg, Urteil vom 29.4.2003, Az: 6 U 259/02; rechtskräftig)