In Zeiten zunehmender Unternehmens-Insolvenzen gerade im Bausektor kann für eine Firma schon das Gerücht bevorstehender Zahlungsunfähigkeit zum endgültigen Aus führen. Umso ärgerlicher, wenn dem Betrieb in Wahrheit eigentlich keine Insolvenz droht. Dem, der derartige unwahre Gerüchte verbreitet, kann das Unternehmen daher solches Tun gerichtlich – unter Androhung von Sanktionen – verbieten lassen.
Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Dabei wurden einem Unternehmer jegliche Äußerungen untersagt, die Klägerin sei in der Insolvenz oder stehe kurz davor. Bei Zuwiderhandlung droht nun Ordnungsgeld bis 50.000,- € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Sachverhalt
Der klagenden Baufirma war zu Ohren gekommen, der Beklagte – selbst Bauunternehmer – äußere gegenüber ihren Geschäftspartnern, sie stehe bereits in der Insolvenz bzw. kurz davor. Da dies einerseits nicht zutraf, andererseits aber bei Kunden für Irritationen sorgte, klagte sie auf Unterlassung solcher Behauptungen. Der Beklagte bestritt, sich so geäußert zu haben.
Gerichtsentscheidung
Zu Unrecht, wie das Landgericht Coburg nach Einvernahme einer Zeugin befand. Aufgrund der Beweisaufnahme stünden Äußerungen des Beklagten fest, die Klägerin werde das Jahr nicht überleben und bald in Konkurs gehen. Derartige unwahre Behauptungen seien aber offenkundig geeignet, den Kredit der Klägerin zu gefährden und ihren Geschäftsbetrieb auch ansonsten zu beeinträchtigen. Das Gericht verurteilte den Beklagten deshalb, solche Äußerungen zu unterlassen. Verstößt er gegen das Urteil, werden bis zu 50.000,- € Ordnungsgeld fällig – oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.
Fazit
Zwei Sanktionen, die der Zahlungsfähigkeit des Beklagten sicherlich nicht zuträglich wären.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 7.8.2002, Az: 12 O 377/02; rechtskräftig)
Zur Rechtslage:
Wer über einen anderen Tatsachenbehauptungen aufstellt, die unwahr sind oder deren Wahrheit er nicht beweisen kann, muss damit rechnen, dass er erfolgreich auf Unterlassung verklagt werden kann. Neben den bei entsprechender Verurteilung drohenden Ordnungsmitteln für nochmalige Verstöße treffen den Behauptenden dann in aller Regel auch noch die Prozesskosten – die sich leicht auf mehrere Tausend € summieren können. Schweigen ist daher nicht nur Gold, sondern kann auch bares Geld sparen.
Die für den oben geschilderten Fall maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch]
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
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§ 824 BGB [Kreditgefährdung]
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
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