LG Coburg: Zur Haftungsverteilung, wenn es zur Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten, aber bei Dunkelheit unbeleuchteten Fahrrad und einem Pkw kommt

Wer bei Dunkelheit mit einem unbeleuchteten Fahrrad unterwegs ist, spielt nicht nur mit seiner Gesundheit, sondern auch mit barer Münze. Selbst als Vorfahrtsberechtigter erhält er bei einem Unfall von seinem „Gegner„ nämlich nur einen Teil des Schadens erstattet.

Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem einem verunfallten Fahrradfahrer und – eigentümer lediglich 30 % seines Schadens und ein erheblich vermindertes Schmerzensgeld zugesprochen wurden. Die Kollision mit dem eigentlich wartepflichtigen Pkw habe der Biker durch die fehlende Radbeleuchtung überwiegend selbst verschuldet.

Sachverhalt

Am frühen Morgen trotzte der Kläger im Fahrradsattel Dunkelheit und starkem Regen. Die Erscheinungsbilder von Aluminiumross und Reiter waren „aufeinander abgestimmt„: Er schwarz gekleidet, es nicht beleuchtet. Auch die Scheinwerfer des aus einer Seitenstraße einbiegenden beklagten Pkw-Fahrers brachten nicht das rettende Licht ins Dunkel: Der Beklagte übersah Fahrrad samt Fahrer und es kam zur Kollision. Mit glücklicherweise relativ glimpflichen Folgen: Der Kläger erlitt Prellungen und eine Kopfplatzwunde, sein fahrbarer Untersatz einen Schaden von rund 330,- €. Der Kläger war nun der Ansicht, sein Unfallgegner müsse ihm 70 % dieses Schadens ersetzen. Zusätzlich sei ein Schmerzensgeld in Höhe von rund 1.500,- € fällig. Der Pkw-Lenker aber sah bei sich kein Verschulden.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg gab keiner Seite in vollem Umfang Recht. Der Autofahrer habe eine Vorfahrtsverletzung begangen. Davon, dass er den Kläger überhaupt nicht habe erkennen können, sei wegen der eingeschalteten Straßenbeleuchtung nicht auszugehen.Dem stünden allerdings gravierende Sorgfaltspflichtverletzungen des unbeleuchtet radelnden Klägers gegenüber, der deshalb 70 % seines Schadens selbst tragen müsse. Und Schmerzensgeld sei wegen des erheblichen Mitverschuldens nur in Höhe von 500,- € gerechtfertigt.

Fazit

Dem Kläger dürfte ein Licht aufgegangen sein: Beleuchtet radelt es sich sicherer – manchmal sogar kostengünstiger.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 19.4.2002, Az: 32 S 1/02; rechtskräftig)