Doppeltes Leid für einen Fußgänger, der von einem Fahrzeug angefahren wird:Die erlittenen Verletzungen werden noch nicht einmal durch Schadensersatz undSchmerzensgeld gelindert. Dies jedenfalls dann nicht, wenn er die Fahrbahn überquert, ohne den fließenden Verkehr zu beobachten.
Das entschied das Landgericht Coburg – und wies die Klage des durch einen Unfall verletzten Fußgängers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von rund 10.500,– € ab. Dieser habe gedankenlos die Straße betreten, ohne auf einen herannahenden, vorschriftsmäßigfahrenden Pkw zu achten.
Sachverhalt
Der Dezember 2001 wird dem Berufskraftfahrer womöglich ein Leben lang in Erinnerung bleiben: Nachdem er seinen Lkw am Straßenrand abgestellt hatte, überquerte er zügig die Straße – und wurde von dem VW Passat der späteren Beklagten frontal erwischt. Schürfungen und Prellungen im Gesicht sowie eine Stauchung des rechten Kniegelenks waren die Folge. Trotzdem lehnte die Autofahrerin jegliche Geldforderungen des Verletzten ab. Er habe nämlich vor Überqueren der Fahrbahn weder nach links noch nach rechts geschaut und sei ihr quasi in den Wagen gelaufen.
Gerichtsentscheidung
Und sie bekam vom Landgericht Coburg Recht. Nach dem eingeholten Gutachten sei die Beklagte vorschriftsgemäß gefahren. Es sei nur deshalb zum Unfall gekommen, weil der klagende Fußgänger unachtsam über die Straße gegangen sei. Die Pflicht, bei Überqueren der Straße auf Fahrzeuge zu achten, gehöre zu den elementaren Fußgängerpflichten. Die beklagte Autofahrerin treffe an dem Zusammenstoß nicht einmal eine Mitverantwortung. Selbst die nach dem Straßenverkehrsgesetz mögliche verschuldensunabhängige Haftung des Kraftfahrers trete wegen des groben Verkehrsverstoßes des Klägers zurück. Auch vor dem Oberlandesgericht Bamberg drang der enttäuschte Fußgänger nicht durch. Fazit
Bereits der Schulanfänger weiß: Vor Überqueren der Straße nach links-rechts-links schauen!
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.07.2003, Az: 12 O 837/02; Beschlüsse des Oberlandesgericht Bamberg vom 24.09.2003 und vom 31.10.2003, Az: 5 U 192/03; rechtskräftig)