Kurzfassung:
Wer im Außenbereich eines Thermalbades stürzt, kann wegen geringer Höhenunterschiede nicht das Thermalbad für den Sturz verantwortlich machen. Bei geringen Höhenunterschieden und deren Erkennbarkeit hat der Badbesucher die Folgen eines Sturzes alleine zu tragen.
Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg wurde daher die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage einer gestürzten Badbesucherin gegen ein Thermalbad abgewiesen.
Sachverhalt:
Die gestürzte Klägerin behauptete, dass sich im Außenbereich des Thermalbades zwischen verlegten Waschbetonplatten und einem roten Fliesenband ein Niveauunterschied von mindestens drei cm ergeben hätte. Nach Ansicht der Klägerin war dies eine Stolperfalle erster Güte. Aufgrund ihrer Verletzungen wollte sie Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 15.000,00 Euro und etwa 10.000,00 Euro Schadenersatz.
Das beklagte Thermalbad verteidigte sich damit, dass zwischen den Fliesen und den Waschbetonplatten ein Niveauunterschied von nur wenigen Millimetern, jedenfalls weniger als einen Zentimeter bestünde. Dieser geringe Unterschied sei hinzunehmen und den Badegästen bei sorgfältiger und aufmerksamer Benutzung zuzumuten.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg konnte keine Pflichtverletzung des Thermalbades erkennen und wies die Klage ab. Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass an der Unfallstelle ein Niveauunterschied von etwa 8 mm, höchstens 1 cm, bestand. Der Ehemann der gestürzten Klägerin hatte den behaupteten Höhenunterschied von 3 cm lediglich geschätzt. Das beklagte Thermalbad legte jedoch Lichtbilder der Unfallstelle mit entsprechenden Messeinrichtungen in mm vor. Dadurch konnte das Gericht, wie auch durch die Einvernahme der die Messung durchführenden Zeugen, feststellen, dass der Höhenunterschied nur 8 mm betrug. Selbst unter weiterer Berücksichtigung der rauen Oberflächenstruktur der Waschbetonplatten ergab sich ein Höhenniveau von knapp 1 cm. Das Gericht stellte in Übereinstimmung mit der bisher ergangenen Rechtsprechung fest, dass sich der Benutzer eines Bades im Außenbereich auf solche geringfügigen Niveauunterschiede einstellen muss. Hier war bereits optisch der Wechsel zwischen den Waschbetonplatten und dem roten Fliesenband erkennbar. Daher ist von geringfügigen Unebenheiten und Höhenunterschieden in diesem Übergangsbereich auszugehen. Ein sorgfältiger Benutzer hätte dies auch erkannt. Darüber hinaus haben andere Gerichte festgestellt, dass mit Höhenunterschieden von etwa 2 cm von Badebenutzern gerechnet werden muss. Da ein solcher Höhenunterschied nicht vorlag, war die Unaufmerksamkeit der Klägerin alleinige Ursache des Sturzes.
Fazit:
Wer eine Klage mit einem Höhenunterschied begründet, sollte diesen besser messen als nur mit dem Auge schätzen.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 28.07.2010, Az.: 21 O 249/10; rechtskräftig)