Wer mit seinem Boliden größtmöglichen Bodenkontakt sucht, muss auch die damit verbundenen Risiken in Kauf nehmen. Sitzt der tiefergelegte Wagen bei der Einfahrt auf ein Firmengelände auf, hat sein Besitzer den (Auspuff-) Schaden grundsätzlich selbst zu tragen.
Das zeigt ein vom Amtsgericht Coburg entschiedener Fall, bestätigt durch das Landgericht Coburg. Das Amtsgericht wies die Klage eines mit seinem Fahrzeug „aufgesessenen„ Kunden eines Getränkemarktes auf Schadensersatz von fast 1.600 € ab. Die Verkehrssicherungspflicht des Ladeninhabers gehe nicht so weit, Autos mit geringer Bodenfreiheit vor jeglicher Bodenunebenheit zu schützen.
Sachverhalt
Die Einkaufsfahrt zum Getränkemarkt endete für den stolzen Besitzer des BMW 635 Csi Coupe in einer mittleren Katastrophe. Als er auf das Geschäftsgelände einfuhr, kam er mit seinem bis auf 7 cm Bodenabstand tiefer gelegten Gefährt auf einer Torschiene auf. Die Folge: Die Auspuffanlage ging zu Bruch. Da der Firmeninhaber sich weigerte, den Schaden zu ersetzen, klagte der Autobesitzer.
Gerichtsentscheidung
Doch er drang weder vor dem Amtsgericht noch vor dem Landgericht Coburg mit seiner Schadensersatzklage durch. Der beklagte Getränkemarktinhaber habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Torschiene sei für Autos mit normaler Bodenfreiheit kein Problem. Eine zusätzliche Pflicht, extrem tiefer gelegte Fahrzeuge vor der Schiene zu warnen und zu schützen, habe der Ladenbesitzer nicht.Der Eigentümer eines Autos mit geringer Bodenfreiheit müsse üblicherweise selbst beurteilen, ob er über ein Hindernis fahren könne oder nicht. Denn durch die gewollte größere Nähe zum Boden setze er sich bewusst den hierdurch geschaffenen Gefahren aus. Der dem Kläger entstandene Schaden gehöre daher zu dem von ihm zu tragenden Risiko.
Fazit
Auf seine (Boden-) Freiheit verzichten heißt, auf eine gelassene Fahrweise verzichten.
(Urteil des Amtsgericht Coburg vom 31.07.2003, Az: 15 C 1628/02; Beschluss des Landgerichts Coburg vom 07.01.2004, Az: 32 S 87/03; rechtskräftig)