Auf dem Gelände einer Autofirma hat der Kunde auf den Bodenbereich Acht zu geben. Übersieht er nämlich eine gut erkennbare Türschwelle und kommt dadurch zu Fall, haftet der Firmeninhaber nicht für den Schaden.
Das entschied nun das Landgericht Coburg, bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg. Das Landgericht wies die Klage einer gestürzten Stammkundin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von fast 7.500 € ab. Werde wie hier auf die Türschwelle hinreichend hingewiesen, scheide eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich aus.
Sachverhalt
Die spätere Klägerin hatte die Werkstatt aufgesucht, um ihren Mercedes Benz reparieren zu lassen. Um zum Verkaufsbüro zu gelangen, musste sie ein Rolltor passieren. Auf dem Weg dorthin stürzte die Frau über eine zumRolltor gehörende Türschwelle. Die Folge war ein Bruch des linken Oberarms. Schuld sei der Inhaber des Reparaturbetriebes, der vor der Stufe nicht ausreichend gewarnt hätte, meinte die Kundin. Sie verlangte gut 4.000 € Fahrt- und Betreuungskosten sowie ein Schmerzensgeld von 3.500 €.
Gerichtsentscheidung
Ohne Erfolg. Das Landgericht nahm Fotos vom Unfallort in Augenschein und wies dann die Klage ab. Zwar habe die Firma für einen gefahrlosen Zugang zu Werkstatt und Verkaufsräumen zu sorgen. Dieser Sorgfaltspflicht sei die Beklagte aber nachgekommen. Die Türschwelle sei durch ein schwarz-gelb schraffiertes Band deutlich gekennzeichnet gewesen. Jeder Besucher, der ein „ Mindestmaß an Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten„ wahre, werde dadurch ausreichend auf die Gefahrenquelle hingewiesen. Das von der enttäuschten Kundin angerufene Oberlandesgericht Bamberg schloss sich der Argumentation der ersten Instanz an.
Fazit
In einer Reparaturwerkstatt sollte nicht nur auf das Wohl des Automobils Acht gegeben werden.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 15.04.2003, Az: 23 O 76/03; Oberlandesgericht Bamberg , Beschluss vom 15.07.2003, Az: 6 U 33/03)