LG Coburg: Zur Haftung einer Gemeinde bei Schäden durch Rückstau von Kanalwasser in den Keller eines Privathauses

Kurzfassung

So lebensnotwendig Wasser ist, so wenig kann man es in Kellern, Wänden und Fußböden von Häusern gebrauchen. Und nicht nur die Anwohner von über die Ufer tretenden Bächen und Flüssen müssen sich vor dem nassen Element schützen. Auchgegen drückendes Wasser aus dem Kanal sollte der Hauseigentümer gewappnet sein.

Ansonsten muss er nicht nur hohe Schäden befürchten, sondern für ihre Beseitigung eventuell auch selbst zahlen. Das zeigt ein vom Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem die Klage eines Hauseigentümers auf Schadensersatz von über 30.000,- € gegen seine Gemeinde abgewiesen wurde. Der Kläger hatte nämlich in seinen Hausanschluss keine Rückstausicherung eingebaut und den Wassereintritt dadurch selbst verursacht.

Sachverhalt

Im September 2000 kam es zum Rückstau im Kanalnetz der beklagten Gemeinde. Das Wasser überschritt nicht die Straßenoberkante (sogenannte Rückstauebene), drückte aber in den Hausanschluss des klägerischen Anwesens zurück. Weil dort kein Rückstauventil vorhanden war, kam es zu massiven Feuchtigkeitsschäden – nach Berechnung des Klägers über 30.000,- €. Die wollte er von der Gemeinde ersetzt haben. Die habe es nämlich verabsäumt, das aus den 60er Jahren stammende und mittlerweile unterdimensionierte Kanalnetz zu erweitern oder zumindest mit Kameras auf Fremdkörper zu untersuchen.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg sah die Verantwortung allerdings allein beim Kläger. Es spiele keine Rolle, ob seine Vorwürfe an die Gemeinde tatsächlich zuträfen. Denn jeder Grundstückseigentümer sei selbst verpflichtet, sein Anwesen vor einem solchen Rückstau bis zur Rückstauebene zu schützen. Mit einer entsprechenden Vorkehrung wäre es jedenfalls nicht zu dem Wassereintritt gekommen. Die Gemeinde hafte daher nicht.

Fazit

Für Hauseigentümer kann es durchaus lohnend sein, Geldmittel flüssig zu machen und den Investitionsstau in Sachen Rückstauventil zu beseitigen.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 10.7.2002, Az: 12 O 207/02; rechtskräftig)